Abgabenordnung: Sicherungsabtretung eines Steuererstattungsanspruchs und Rückforderungsanspruch des Finanzamtes nach geänderter
Steuerfestsetzung
Leitsatz
1. Die Zession von Steuererstattungsansprüchen bewirkt nicht, dass der Zessionar an einem Verfahren betr. die Änderungsfestsetzung
des abgetretenen Anspruchs zu beteiligen ist. Dem Zessionar braucht daher ein geänderter Steuerbescheid nicht bekanntgegeben
zu werden.
2. Auch im Falle der Sicherungsabtretung eines Steuererstattungs- oder Vergütungsanspruches und Auszahlung des Erstattungs-
bzw. Vergütungsbetrages an den Abtretungsempfänger (Zessionar) ist regelmäßig der Zessionar Leistungsempfänger.
3. Die Zahlungsverjährung von Rückforderungsansprüchen, die sich nach geänderter Steuerfestsetzung ergeben, bestimmt sich
nach § 229 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 220 Abs. 2 S. 2 AO.
4. Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs sowohl gegenüber dem Zedenten als auch gegenüber dem Zessionar ist regelmäßig
ermessensfehlerfrei.
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