Gestaltungsmissbrauch bei der Gründung einer Stiftung, die den Stiftungszweck erst nach acht Jahren erfüllen kann
Keine Einbeziehung einer rechtsmissbräuchlich gegründeten Stiftung in das Gewinnfeststellungsverfahren einer KG
Leitsatz
1. Wird eine ausländische Familienstiftung nur gegründet, um als Kommanditistin einer KG zum Zwecke der Steuerersparnis hohe
Verluste zu erzielen, und ist diese für längere Zeit (8 Jahre) nicht in der Lage, den Stiftungszweck zu erfüllen, liegt ein
Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO vor, so dass die Stiftung, bzw. der inländische Stifter nicht in das Feststellungsverfahren
der Personengesellschaft aufzunehmen sind.
2. Sind die Voraussetzungen einer Stiftung mangels positivem Vermögen bereits zivilrechtlich nicht erfüllt, kann diese nicht
in das Feststellungs-Verfahren einbezogen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 315 Nr. 5 Ubg 2012 S. 270 Nr. 4 VAAAD-85431
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.03.2011 - 4 K 1723/09
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