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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 53/07

Gesetze: EWGV 2658/87 KN 0802 KN 2008 ZK Art. 12 Abs. 1

Zollrechtliche Einreihung von Haselnüssen in KN 0802 oder 2008

Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Leitsatz

1. Thermisch behandelte getrocknete Haselnüsse sind in die Zollposition KN 0802 und nicht in KN 2008 einzureihen, sofern die Erhitzung nicht zu einer dauerhaften Charakterveränderung der Haselnüsse insoweit geführt hat, als das Kerninnere der Haselnuss braun gefärbt ist und das Enzym Polyphenoloxidase inaktiv ist.

2. Die Bindungwirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft erstreckt sich nur auf Waren, die der in der Auskunft beschriebenen Ware in jeder Hinsicht entsprechen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAD-85425

Preis:
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.02.2011 - 11 K 53/07

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