Zollrechtliche Einreihung von Haselnüssen in KN 0802 oder 2008
Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft
Leitsatz
1. Thermisch behandelte getrocknete Haselnüsse sind in die Zollposition KN 0802 und nicht in KN 2008 einzureihen, sofern die
Erhitzung nicht zu einer dauerhaften Charakterveränderung der Haselnüsse insoweit geführt hat, als das Kerninnere der Haselnuss
braun gefärbt ist und das Enzym Polyphenoloxidase inaktiv ist.
2. Die Bindungwirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft erstreckt sich nur auf Waren, die der in der Auskunft beschriebenen
Ware in jeder Hinsicht entsprechen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAD-85425
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.02.2011 - 11 K 53/07
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