Kosten für Bedarfswertfeststellung sowie Ablösezahlung an Mieter bei Verkauf einer Nachlassimmobilie als erbschaftsteuerliche
Nachlassverbindlichkeiten
Leitsatz
1. Auch ein formunwirksames Vermächtnis des Erblassers kann eine Nachlassverbindlichkeit begründen, wenn es vom Erblasser
eingeräumt worden ist und in Anerkennung des Erblasserwillens ausgeführt wird.
2. Eine bereits in der Person des Erblassers entstandene Verbindlichkeit aus einer Betreuung etc. kann nur dann nach § 10
Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden, wenn ein diesbezügliches Arbeits- oder Dienstverhältnis nachgewiesen wird; die bloße
Behauptung der Existenz eines solchen Rechtsverhältnisses reicht für die Abzugsfähigkeit als Nachlassverbindlichkeit nicht
aus. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen.
3. Sollte der Erbe gegenüber der Erblasserin nicht näher spezifizierte Leistungen im Zusammenhang mit einer Tierversorgung
erbracht und hierbei die Erwartung gehabt haben, hierfür zum Alleinerben eingesetzt zu werden, so entsteht hieraus gleichwohl
keine Nachlassverbindlichkeit (nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG); das gilt ebenso für die nach dem Erbfall entstandenen Kosten
eines Verfahren der Feststellung eines Bedarfswerts für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück.
4. Wird ein zum Nachlass gehörendes Grundstück verkauft und in diesem Zusammenhang eine Ablösezahlung an einen Mieter geleistet,
ist diese Zahlung schon dem Grunde nach nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Gleiches gilt für Verluste, die z.
B. durch die Spekulation mit dem Nachlass erzielt werden.
Fundstelle(n): WAAAD-85422
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.09.2010 - 14 K 14053/08
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