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Erwerberhaftung nach § 75 AO bei Unternehmenskauf durch eine Bruchteilsgemeinschaft
(1) Wird ein Unternehmen i. S. des § 75 AO von mehreren Personen zu Miteigentum nach Bruchteilen erworben, so haften sie aufgrund der gemeinsamen Tatbestandsverwirklichung als Gesamtschuldner. (2) Der Haftungsschuldner kann Einwendungen nicht nur gegen die Haftungsschuld, sondern auch gegen die Steuerschuld erheben, für die er als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird, soweit nicht die Voraussetzungen des § 166 AO erfüllt sind (Bezug: § 44, § 45, § 75, § 166, § 191 Abs. 1 Satz 1 AO; § 1008 BGB; § 2 Abs. 1 UStG).
Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet nach § 75 AO der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgese...