Stehen Art. 6 EU und Art. 234 EG dem entgegen, dass ein innerstaatliches Gesetz, wie das vom zur Änderung von Art. 26 des Gesetzes über die Cour constitutionnelle, dem innerstaatlichen Gericht die Verpflichtung auferlegt, zunächst die Cour constitutionnelle zu befassen, wenn es feststellt, dass einem steuerpflichtigen Bürger durch eine andere innerstaatliche Gesetzesnorm, nämlich Art. 49 des Gesetzes vom , der effektive gerichtliche Schutz, der durch Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet wird und in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen worden ist, genommen wird, ohne dass dieses Gericht die unmittelbare Geltung des Gemeinschaftsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbar gewährleisten und noch eine Prüfung der Vereinbarkeit mit internationalen Verträgen vornehmen kann, wenn die Cour constitutionnelle auf die Vereinbarkeit des innerstaatlichen Gesetzes mit den durch Titel II der belgischen Verfassung gewährleisteten Grundrechten erkannt hat?
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