- festzustellen, dass die Französische Republik dadurch, dass sie seit dem den Mehrwertsteuersatz von 2,10 % auf die Einnahmen anwendet, die mit den Eintrittpreisen der Erstaufführungen von Konzerten an Veranstaltungsorten, an denen während der Aufführung auf Wunsch Speisen und Getränke serviert werden, erzielt worden sind, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 99 und 110 der Mehrwertsteuerrichtlinie verstoßen hat;
- der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
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