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BGH 24.03.2011 IX ZB 36/09, NWB 25/2011 S. 2114

Prozessrecht | Insolvenzrechtliche Anfechtungsklage gegen Sozialversicherungsträger gehört vor das Zivilgericht

Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (§ 13 GVG). Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen anfechten und daraus einen Rückgewähranspruch herleiten kann, ist nach der Insolvenzordnung zu entscheiden. Dieser Rückgewähranspruch ist generell ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch. Er verdrängt grds. die außerhalb der Insolvenz geltenden allgemeinen Regelungen etwa im Sozialversicherungs-, Steuer- oder Abgabenrecht. Es liegt also keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 51 SGG vor.

Anmerkung:

Allerdings gilt diese Ausschließlichkeit nicht für das Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und der Arbeitsgerichtsbarkeit. Für die Klage eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners au...

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