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Einkommensteuer | Zwangsentnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken durch die Bestellung von Erbbaurechten
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) In früheren Wirtschaftsjahren aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommene erbbaurechtsbelastete Grundstücke bleiben bei der Berechnung, ob die spätere Bestellung weiterer Erbbaurechte zu einer Überschreitung der Unschädlichkeitsgrenze von 10 % der landwirtschaftlichen Flächen geführt hat, unberücksichtigt. (2) Die Vereinbarung eines verbilligten Erbbauzinses zwischen dem Landwirt und seinem Kind führt nicht zu einer Entnahme des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks, sofern der verbilligte Erbbauzins die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % des ortsüblichen vollen Erbbauzinses nicht unterschreitet.
Man muss die Entscheidung wohl dahin verstehen, dass die frühere Bestellung von Erbbaurechten...