Steuerbefreiung bei Wirtschaftsförderungsgesellschaften nach § 5 Absatz 1 Nummer 18 KStG; Auswirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung
Im Zuge der Schaffung des § 8 Absatz 7 Satz 2 KStG hat der Gesetzgeber Forderungen danach, auch die Wirtschaftsförderung in den Kreis der begünstigten Dauerverlustgeschäfte aufzunehmen, mit der Begründung abgelehnt, dass Wirtschaftsförderungsgesellschaften bereits durch die Befreiungsvorschriften der § 5 Absatz 1 Nummer 18 KStG und § 3 Nummer 25 GewStG in ausreichendem Maße begünstigt sind.
Wie das ) zeigt, üben Gesellschaften, die als Wirtschaftsförderungsgesellschaften auftreten, vielerlei Tätigkeiten aus, die zum Teil auch unter § 8 Absatz 7 Satz 2 KStG fallen können. Die Anwendung der Grundsätze des BStBl 2007 II S. 961) führt bei dauerdefizitären Gesellschaften zur Annahme einer vGA in Höhe der laufenden Betriebsverluste. Die Ausnahmeregelung des § 8 Absatz 7 KStG kommt auch bei „Wirtschaftsförderungsgesellschaften” nur soweit zur Anwendung, als deren Tätigkeiten den Vorgaben der Norm entsprechen; im Übrigen kommt es zur vGA.
Zu der Frage, ob die vGA als solche eine schädliche Mittelauskehrung darstellt, die zum Verlust der Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer führt, bittet das Bayr. Landesamt für steuern folgende Auffassung zu vertreten:
Resultiert die vGA aus Tätigkeiten, die nach dem (BStBl 1996 I S. 54) als begünstigte Tätigkeiten einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft anzusehen sind, so kann hieraus grundsätzlich keine schädliche Vermögensminderung erwachsen. Die nach den vorstehenden Urteilsgrundsätzen des BFH zu ziehenden Rechtsfolgen einer vGA sind in derartigen Fällen gerade als Ergebnis der Zweckrichtung zu den begünstigten Tätigkeiten zu sehen, wodurch die betreffende Gesellschaft dem Erfordernis des § 5 Absatz 1 Nummer 18 Seite 2 KStG gerecht wird.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
2738.1.1-1/2
St31
Fundstelle(n):
KSt-Kartei
BY § 5 Abs. 1 Nr. 18
KStG Karte 3.1 - 14/2011
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UAAAD-85265