NWB Nr. 25 vom Seite 2097

„Bemessung der GrESt nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig?”

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Frühzeitig gewarnt

hatte Pahlke, als er 2007 den Erbschaftsteuerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts in der NWB kommentierte. Wörtlich ist in NWB F. 10 S. 1582 zu lesen: „Der BVerfG-Beschluss hat, soweit er die derzeitige Bedarfsbewertung (§§ 138 ff. BewG) als verfassungswidrig beurteilt, Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer. […] Die Verfassungsverstöße bei der Bewertung des Grundvermögens schlagen daher, soweit sie sich nicht durch die Neufassung der §§ 138 ff. BewG durch das JStG 2007 erledigt haben, auch auf das Grunderwerbsteuerrecht durch.” Gehört hat der Gesetzgeber die Warnung anscheinend nicht. Bis heute hat er es versäumt, die grunderwerbsteuerlichen Bewertungsregelungen an die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz eingefügten §§ 157 ff. BewG anzupassen. Hiervon betroffen sind die Ausnahmefälle des § 8 Abs. 2 GrEStG, zu denen u. a. die praktisch bedeutsamen Grundstücksübergänge aufgrund von Umwandlungen sowie Anteilsvereinigungen und -übertragungen gehören. In diesen Fällen bestimmt sich die Bemessungsgrundlage auch weiterhin nach den verfassungsrechtlich beanstandeten Bewertungsvorschriften der §§ 138 ff. BewG. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist aber die weitere Anwendung der §§ 138 ff. BewG für die Grunderwerbsteuer verfassungswidrig, weil sie aufgrund des einheitlichen Grunderwerbsteuersatzes zu willkürlichen und zufälligen Besteuerungsergebnissen führen würden und daher mit dem Gleichheitssatz unvereinbar seien. – Wer nicht hören will, muss fühlen! Der Bundesfinanzhof hatte jetzt Gelegenheit, seine Rechtsansicht dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Pahlke kommentiert auf Seite 2126.

Schnell handeln müssen Pflegefamilien im Bereich der Kindervollzeitpflege, wenn die Gemeinde einen Träger der freien Jugendhilfe zwischengeschaltet hat. Denn die Steuerfreiheit der Pflegegelder kommt nur in Betracht, wenn das Geld beim zwischengeschalteten freien Träger lediglich einen durchlaufenden Posten darstellt. Soweit die Voraussetzungen für einen durchlaufenden Posten bislang nicht erfüllt sind, sollten – so rät Gragert auf Seite 2120 – die betroffenen Pflegefamilien auf eine rasche Änderung der Verträge beim freien Träger und dem zuständigen Jugendamt drängen. Inwieweit solche Vertragsänderungen bei bisher fälschlicherweise gewährter Steuerbefreiung auch für Altjahre noch rückwirkend anerkannt werden, hat das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben zur Kindervollzeitpflege nicht geregelt. Gragert hält es aus Vertrauensschutzgründen jedoch für geboten, die bislang gewährte Steuerbefreiung nicht aufzuheben.

Einen Schritt weiter ist das Steuervereinfachungsgesetz 2011. Nach Aufnahme zahlreicher Änderungen – s. hierzu Seite 2115 – hat der Bundestag in 2./3. Lesung das Gesetz beschlossen. Ob allerdings der Bundesrat am 8. Juli seine Zustimmung erteilen wird, ist noch offen.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2011 Seite 2097
OAAAD-85228