Beweis der Unrichtigkeit einer durch Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen
Verwertung einer Zeugenaussage in einem anderen Verfahren durch Urkundsbeweis
Leitsatz
1. Eine Zeugenvernehmung, die in einem anderen finanzgerichtlichen Verfahren durch einen anderen Senat des Gerichts vorgenommen
wurde, kann im Wege des Urkundsbeweises in das Verfahren eingeführt werden.
2. Die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde i. S. v. § 418 Abs. 1 ZPO kann nur durch den Beweis der
Unrichtigkeit der durch sie bezeugten Tatsachen erschüttert werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.