Überschreiten der Gestellungsfrist im Versandverfahren
Leitsatz
Die Einfuhrabgaben sind nicht dadurch entstanden, dass die streitgegenständlichen Waren nicht innerhalb der gesetzten Frist
bei der Bestimmungsstelle gestellt worden sind. Die bloße Überschreitung der Gestellungsfrist beim Zollamt stellt im Streitfall
keine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung i. S. d. Art. 203 Abs. 1 ZK, sondern eine Pflichtverletzung i. S. d. Art.
204 Abs. 1 Buchst. a ZK dar, die jedoch gemäß Art. 859 Nr. 2 ZKDVO unbeachtlich ist.