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FG München Urteil v. - 14 K 4137/08

Gesetze: ZK Art. 96 Abs. 1 Buchst. a ZK Art. 203 Abs. 1 ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZKDV Art. 340b Nr. 1 ZKDV Art. 361 Abs. 1 ZKDV Art. 365 Abs. 2 ZKDV Art. 859 Nr. 2 ZKDV a.F. Art. 358 Abs. 3 ZKDV a.F. Art. 359 Abs. 1 S. 1 ZKDV a.F. Art. 366 Abs. 1 Unterabs. 2

Überschreiten der Gestellungsfrist im Versandverfahren

Leitsatz

Die Einfuhrabgaben sind nicht dadurch entstanden, dass die streitgegenständlichen Waren nicht innerhalb der gesetzten Frist bei der Bestimmungsstelle gestellt worden sind. Die bloße Überschreitung der Gestellungsfrist beim Zollamt stellt im Streitfall keine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung i. S. d. Art. 203 Abs. 1 ZK, sondern eine Pflichtverletzung i. S. d. Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK dar, die jedoch gemäß Art. 859 Nr. 2 ZKDVO unbeachtlich ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAD-85209

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FG München, Urteil v. 31.03.2011 - 14 K 4137/08

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