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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 1564/06

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 3 Nr. 50, EStG § 3 Nr. 16, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 12 Nr. 1, FGO § 155, ZPO § 86

Fortgeltung einer erteilten Vollmacht bei Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtsgebers

Pauschale Reisekostenerstattungen und pauschalierter Aufwendungsersatz sind nur bei Nachweis entsprechender Aufwendungen steuerfrei

Leitsatz

1. Eine wirksam erteilte Vollmacht wird durch den später eintretenden Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtsgebers nicht berührt, und zwar unabhängig davon, ob diese Veränderung vor oder nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage eintritt. Die Prozessvollmacht berechtigt daher nicht nur zur Fortführung des einmal begonnenen Prozesses, sondern auch zur Klageerhebung nach Entfallen der Prozessfähigkeit.

2. Ein Vorrang des § 3 Nr. 16 EStG als Spezialregelung gegenüber § 3 Nr. 50 EStG besteht insoweit nicht, als den Vorschriften sich gegenseitig ausschließende Tatbestände zu Grunde liegen.

3. Allein der Umstand, dass keine Einzelabrechnung, sondern eine pauschale Abgeltung von Aufwendungen stattgefunden hat, widerspricht noch nicht einer Steuerbefreiung für Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Pauschale den tatsächlichen Aufwendungen im Großen und Ganzen entspricht.

4. Als Kostenvergütungen o. ä. bezeichnete Einkommensteile sind nicht als Reisekostenerstattungen nach § 3 Nr. 16 EStG von der Steuer zu befreien, wenn ihnen tatsächlich kein entsprechender Aufwand gegenübersteht oder aber nur ein Aufwand, der den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen oder von ihnen nicht klar abzugrenzen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAD-85206

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Sächsisches FG, Urteil v. 21.10.2010 - 1 K 1564/06

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