BGH Beschluss v. - IX ZB 14/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Saarbrücken, 59 IN 152/01 vom LG Saarbrücken, 5 T 218/09 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die weitere Beteiligte zu 1 habe einen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung im Anhörungstermin durch Bezugnahme auf ihr Schreiben vom und auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom glaubhaft gemacht und damit einen zulässigen Versagungsantrag gestellt. Es hat die Glaubhaftmachung nicht erst aus der im Anhörungstermin noch nicht vorliegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft abgeleitet. Deshalb liegt weder eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats vor, nach der ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin selbst beziehungsweise in dem bei vorherigem Ablauf der Abtretungserklärung anzuberaumenden Anhörungstermin (, BGHZ 183, 258 Rn. 28) glaubhaft gemacht werden muss, noch ist eine Fortbildung des Rechts erforderlich.

2. Die Frage, ob die Restschuldbefreiung auch dann zu versagen ist, wenn eine Verletzung der Obliegenheit nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO von vorneherein nicht zu einer Gefährdung von Gläubigerinteressen führen kann, erfordert ebenfalls keine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts, denn sie stellt sich nicht. Eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger war unter den gegebenen Umständen nicht ausgeschlossen. Trotz der behaupteten Wiederherstellungsklausel im Versicherungsvertrag und der Erfassung der Versicherungsleistung durch das bestehende Grundpfandrecht konnte das Vorgehen des Schuldners die Verwendung der Versicherungsleistung zur Reparatur gefährden und damit den bei einer Verwertung des Grundstücks möglicherweise zu erzielenden, den Insolvenzgläubigern zukommenden Übererlös reduzieren.

3. Die vom Beschwerdegericht vertretene Ansicht, das Restschuldbefreiungsverfahren habe wegen der bereits erhobenen Anklage wegen einer Insolvenzstraftat ausgesetzt werden dürfen, war nicht entscheidungserheblich. Das Verfahren ist weder vom Insolvenzgericht noch vom Beschwerdegericht ausgesetzt worden. Im Übrigen betrifft der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zulässigkeitsgrund nur den Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 297 InsO, nicht denjenigen nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, welcher die Entscheidung des Beschwerdegerichts selbständig trägt. Die Rechtsbeschwerde ist in einem solchen Fall mehrerer voneinander unabhängiger Begründungen nur zulässig, wenn bezüglich aller Begründungen ein Zulässigkeitsgrund dargelegt wird (, WM 2006, 59, 60; vom - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409). Da die Rechtsbeschwerde bezüglich der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO keinen Zulässigkeitsgrund aufzeigt, kommt es auf Zulässigkeitsgründe hinsichtlich des zweiten Versagungsgrundes nicht an.

Fundstelle(n):
YAAAD-85161