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BBK Nr. 7 vom Seite 337 Fach 6 Seite 1127

Erhöhter Umsatzsteuersatz ab 1. 4. 1998

von Regierungsdirektor Hans-Dieter Kremerskothen, Münster

I. Die Änderungen

Durch Art. 5 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung v. (BGBl I S. 3121, BStBl 1998 I S. 7) ist der allgemeine Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG von 15 v. H. auf 16 v. H. angehoben worden. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG bleibt dagegen mit 7 v. H. auch bei dieser Erhöhung unverändert. Entsprechend ist der für die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG für die Lieferung und den Eigenverbrauch bestimmter Sägewerkserzeugnisse, Getränke und alkoholischer Flüssigkeiten geltende Steuersatz auf 16 v. H. angehoben worden. Nach Art. 6 ändern sich auch die Prozentsätze für die Berechnung der Vorsteuern aus den Pauschbeträgen für Geschäfts- und Dienstreisen sowie die Vorsteuer-Durchschnittsätze für bestimmte Berufs- und Gewerbezweige in der Anlage zu §§ 69 und 70 UStDV.

Die Änderungen treten nach Art. 9 am in Kraft. Die Steuersatzerhöhung gilt demnach für alle dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Umsätze i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1-5 UStG (Lieferungen, sonstige Leistungen, Eigenverbräuche, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe), die nach dem ausgeführt werden. Für die Frage, ob der bisherige oder der neue Steuersatz anzuwenden ist, kommt es ...

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