BGH Beschluss v. - V ZA 4/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Weiden, 22 T 14/10 vom AG Weiden, K 81/09 vom

Gründe

I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, der Schuldnerin gehörenden Grundstücks aus einer im Grundbuch eingetragenen brieflosen Grundschuld. Diese wurde mit notariell beurkundeter Erklärung vom zugunsten der S. Bank GmbH & Co. KG auf Aktien bestellt. Der Grundstückseigentümer unterwarf sich gegenüber der Gläubigerin der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks zulässig sein sollte. Am erteilte der Notar eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde, die dem Grundstückseigentümer zugestellt wurde.

Die S. Bank GmbH & Co. KG auf Aktien wurde formwechselnd zunächst in die S. Bank AG und anschließend in die S. Bank GmbH umgewandelt. Diese firmiert ab September 2004 als R. GmbH und trägt nunmehr - nach Auflösung der Gesellschaft - den Zusatz "i.L.".

Die Ansprüche aus der durch die Grundschuld gesicherten Forderung gingen mit Vertrag vom auf die A. Bank GmbH über; die Grundschuld verblieb bei der Gläubigerin.

Am erteilte der Notar eine weitere Vollstreckungsklausel mit folgendem Inhalt, die der Schuldnerin als Grundstückseigentümerin zugestellt wurde:

"Die vorstehende Vollstreckungsklausel vom wird dahin umgestellt, dass nunmehrige dingliche Gläubigerin die

R. GmbH i.L.

vertreten durch die D. Bank GmbH

mit dem Sitz in H.

ist.

Hierzu wird festgestellt, dass

a) sämtliche Gesellschafteranteile an dem K. -S. -Bankgeschäft mit dem Sitz in H. übergegangen sind auf die "SB. Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs-Kommanditgesellschaft auf Aktien", die nach Firmenänderung firmierte unter "S. Bank Kommanditgesellschaft auf Aktien" mit dem Sitz in H. und die S. Bank Kommanditgesellschaft auf Aktien nunmehr firmiert unter: R. GmbH mit dem Sitz in H.. Dies wird festgestellt aufgrund elektronischer Einsicht in das Handelsregister des Amtsgerichts - Registergericht - H. ;

b) als Eigentümer nunmehr im Grundbuch eingetragen ist:

Frau G. E., geb. W., geb. am 1975,

wohnhaft Si. straße, N..

Die vorstehende Vollstreckungsklausel wird in dinglicher Hinsicht gegen die nunmehrige Eigentümerin,

Frau G. E., geb. W., geb. am 1975,

wohnhaft Si. straße, N.,

zum Zwecke der Zwangsvollstreckung

erteilt."

Dagegen hat die Schuldnerin nach der Erteilung des Zuschlags in dem vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren Erinnerung eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde für unzulässig zu erklären. Der Rechtsbehelf ist in der zweiten Instanz ohne Erfolg geblieben.

Gegen die Erteilung des Zuschlags hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, das Vollstreckungsgericht habe ihren wegen Suizidgefahr gestellten Vollstreckungsschutzantrag zu Unrecht zurückgewiesen; später hat sie die Zuschlagsbeschwerde auch darauf gestützt, dass die Vollstreckungsklausel vom nicht habe erteilt werden dürfen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es zugelassen. Für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragt die Schuldnerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

II. Nach Ansicht des - insoweit durch den Landgerichtsarzt sachverständig beratenen - Beschwerdegerichts resultiert aus dem mit der Erteilung des Zuschlags einhergehenden Eigentumsverlust keine Lebensgefahr für die Schuldnerin. Auch der weiter geltend gemachte Beschwerdegrund, dass die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten, liege nicht vor. Da weder durch die formwechselnden Umwandlungen der Gläubigerin noch durch die Änderung deren Firma noch durch die Auflösung der R. GmbH eine Rechtsnachfolge eingetreten sei, handele es sich bei der am erteilten Vollstreckungsklausel lediglich um eine Klarstellung und nicht um eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger der ursprünglichen Gläubigerin. Zu der Zulassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass aus seiner Sicht die Frage grundsätzlich bedeutsam sei, wie zu verfahren sei, wenn der Grundschuldinhaber konstant bleibe, jedoch die Rechte und Verpflichtungen aus der Sicherungsabrede auf einen Dritten übertragen worden seien.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

1. Das Rechtsmittel ist nur beschränkt statthaft. Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Tenor seiner Entscheidung ohne Einschränkung zugelassen. In den Gründen hat es aber angenommen, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage der Zulässigkeit der Anordnung der Zwangsversteigerung auf Antrag des Gläubigers, dem lediglich noch eine isolierte Grundschuld zustehe. Hierin liegt eine zulässige und wirksame Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. , WuM 2011, 137 f.; Beschluss vom - XI ZB 43/05, NJW-RR 2007, 932, 933) auf die Frage, ob die Zwangsversteigerung angeordnet werden durfte. Denn die Begründung des Beschwerdegerichts lässt zweifelsfrei erkennen, dass es nur diese Frage für klärungsbedürftig gehalten hat und die weitere, ebenfalls Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesene Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung der Zwangsversteigerung trotz der von der Schuldnerin geltend gemachten Suizidgefahr - zu Recht (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 82/10, WM 2011, 74 f.) - als nicht über den Einzelfall hinausgehend für klärungsbedürftig gehalten hat. Das sieht die Schuldnerin selbst nicht anders, wie die Ausführungen in ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe zeigen.

2. Die Rechtsbeschwerde wäre unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens als gegeben angesehen.

a) Nach § 750 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung (§§ 724, 727 ZPO) eines geeigneten Titels (§§ 704, 794 ZPO) beginnen, die dem Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung ist weiter erforderlich, dass der in der vollstreckbaren Ausfertigung genannte Schuldner als Eigentümer des Grundstücks in dem Grundbuch eingetragen oder Erbe des eingetragenen Eigentümers ist (§ 17 Abs. 1 ZVG). Sämtliche Voraussetzungen liegen hier vor. Die Grundschuldbestellungsurkunde vom ist ein geeigneter Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), dessen vollstreckbare Ausfertigung am erteilt wurde; in der Vollstreckungsklausel sind die Gläubigerin und die Schuldnerin aufgeführt; die Zustellung erfolgte an die Schuldnerin vor der Anordnung der Zwangsversteigerung.

b) Die Frage, ob die Vollstreckungsklausel vom erteilt werden durfte, kann in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht geklärt werden; denn über Einwendungen des Schuldners gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel ist in dem anhängigen Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 ZPO zu entscheiden (OLG Hamm, FamRZ 1981, 199). Das gilt auch, wenn - wie hier - eine vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde von dem Notar erteilt worden ist (, WM 2010, 1788, 1789).

Fundstelle(n):
WAAAD-85101