1. Der seinen Erbteil veräußernde Miterbe bleibt trotz der Verfügung über seinen Anteil gem. § 2033 Abs. 1 BGB "formell" Miterbe.
2. Der Anteilserwerber tritt danach zwar anstelle des Veräußerers in die Gesamterbengemeinschaft ein, erlangt jedoch nicht völlig dessen Rechtsstellung als Miterbe.
3. Der Erwerber eines Erbteils erwirbt von dem Erben nicht das Vorkaufsrecht gem. § 2034 Abs. 1 BGB. Jedoch kann jedoch der seinen Erbanteil übertragende Miterbe das Vorkaufsrecht entsprechend dem Sinn und Zweck, das Eindringen Dritter in die Gesamthandsgemeinschaft zu verhindern, nicht mehr ausüben.
4. Wird der Erbteilserwerber durch weiteren Erbgang Erbeserbe des ursprünglichen Erblassers und ist zu diesem Zeitpunkt die zweimonatige Vorkaufsfrist des § 2034 Abs. 2 S. 1 BGB noch nicht in Lauf gesetzt, so steht ihm in dieser Eigenschaft das Vorkaufsrecht aus § 2034 Abs. 1 BGB wieder zu, so dass er von der Erbengemeinschaft Auskunft verlangen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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