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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 965/09

Leitsatz

Leitsatz:

Beantragt ein Rentenversicherungsträger bei der Einzugsstelle (§ 28i SGB IV) die Aufhebung einer von dieser getroffenen Entscheidung über das Nichtbestehen von Versicherungspflicht, kann die Einzugsstelle ihre Entscheidung gegenüber dem Adressaten des Verwaltungsakts nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zurücknehmen; § 49 SGB X ist auf diesen Fall nicht anwendbar. Ein Versicherungsträger hat im Fall des § 78 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGG kein Wahlrecht zwischen Widerspruch und Klage.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
WAAAD-84651

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.04.2011 - L 11 KR 965/09

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