Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Potsdam, 5 T 825/08 vom AG Potsdam, 35 IN 956/07 vom
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO statthaft, sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Dabei prüft der Senat nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (, ZInsO 2005, 1162; vom - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647 Rn. 5).
1. Die Frage, ob es für den Beginn der Rechtsmittelfrist auf die Bewirkung der Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO ankommt, wenn dem beteiligten Insolvenzverwalter die Entscheidung nach diesem Zeitpunkt gesondert zugestellt worden und diese gesonderte Zustellung gesetzlich angeordnet ist (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 1 InsO), beantwortet sich aus der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. , ZIP 2003, 768, 769; vom - IX ZB 173/08, ZInsO 2009, 2414 Rn. 9). Zwar ist der zuletzt genannte Beschluss erst ergangen, nachdem der Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet hat; das führt jedoch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Senat hat in dieser Entscheidung nämlich ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat (vgl. aaO, Rn. 9). Die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des IV. Zivilsenats (, NJW-RR 2005, 438) ist deswegen nicht einschlägig.
2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Beschwerdegericht habe keine ausreichenden Feststellungen zum Tag der öffentlichen Bekanntmachung getroffen, liegt kein Zulässigkeitsgrund vor. Auf welcher Grundlage das Beschwerdegericht zu seiner Feststellung, der Vergütungsfeststellungsbeschluss sei am öffentlich bekannt gemacht worden, gekommen ist (gegebenenfalls aus einer aus der Akte nicht ersichtlichen Nachforschung auf der entsprechenden Internetseite), ist der Entscheidung nicht zu entnehmen; ein Verstoß gegen Denkgesetze oder gegen den Überzeugungsgrundsatz ist schon deswegen nicht gegeben. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO prüft das Rechtsbeschwerdegericht die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung nur auf eine entsprechend ausgeführte Verfahrensrüge. Eine solche ausreichend ausgeführte Rüge hat der Beschwerdeführer nicht erhoben.
3. Der Senat musste auch nicht von Amts wegen prüfen, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde rechtzeitig eingelegt hat. Dies ist nur erforderlich, wenn eine zulässige Rechtsbeschwerde erhoben ist, wie der Senat bereits entschieden hat (, ZInsO 2007, 86 Rn. 6).
Fundstelle(n):
YAAAD-84633