1) In Höhe eines während des gesamten Jahres bestehenden "Mindestkredits" eines Kontokorrentverhältnisses besteht grundsätzlich
eine Dauerschuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG.
2) Besteht für ein Kontokorrentverhältnis ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem laufenden Geschäftsvorfall, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr entsteht, ist das Kontokorrentverhältnis in jeweils gesondert zu würdigende Kreditgeschäfte aufzulösen. Das
auf den gewöhnlichen Geschäftsverkehr entfallende Darlehen bleibt bei der Ermittlung des "Mindestkredits" außen vor.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1819 Nr. 20 HAAAD-84588