Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für Zwecke der GrESt
Leitsatz
1) § 148 BewG a.F. sieht den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks nicht
vor.
2) Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ist zulässig, wenn der durch Bedarfsbewertung ermittelte Wert gegen das Übermaßverbot
verstößt. Das Übermaßverbot ist verletzt, wenn die Folgen einer schematisierenden Belastung extrem über das normale Maß hinausgehen,
das der Schematisierung zugrunde liegt bzw. die Folgen auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellungen
durch den gebotenen Anlass nicht mehr zu rechtfertigen sind.
3) Die uneingeschränkte Übertragung der Rspr. des BVerfG zu § 19 ErbStG () auf
§ 8 GrEStG hätte zur Folge, dass sie nur auf Erwerbsvorgänge ab dem anwendbar wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1308 Nr. 15 IAAAD-84579
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