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FG München Urteil v. - 8 K 2796/08 EFG 2011 S. 1953 Nr. 22

Gesetze: AO § 69, AO § 34, AO § 191

Lohnsteuerhaftung bei behaupteter Strohmannstellung

Ermessen bei Haftungsinanspruchnahme durch das FA

Leitsatz

1. Der eingetragene Geschäftsführer haftet für die angemeldeten LSt der insolventen GmbH. Die Haftung des nominell bestellten Geschäftsführers einer GmbH entfällt nicht deswegen, weil er nur „Strohmann” war und ein anderer faktisch die Geschäfte der GmbH bestimmte.

2. Die Haftungsinanspruchnahme des FA war ermessensfehlerfrei: Ausgehend von den im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung bekannten Umständen ist das FA auch zutreffend davon ausgegangen, dass weitere Personen nicht in Anspruch genommen werden konnten. Der Konkursantrag der GmbH war bereits mangels Masse abgelehnt worden. Eine Heranziehung der Arbeitnehmer als Steuerschuldner für die einbehaltene, aber nicht an das FA abgeführte Lohnsteuerabzugsbeträge war rechtlich nicht möglich.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1953 Nr. 22
AAAAD-84573

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FG München, Urteil v. 26.11.2010 - 8 K 2796/08

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