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FG München Urteil v. - 10 K 3005/07 EFG 2011 S. 1981 Nr. 22

Gesetze: InsO § 32 Abs. 3InsO § 35 Abs. 1InsO § 35 Abs. 2InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs.

Einkommensteuer des Jahres nach der Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeit bei Fortführung einer gewerblichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners

Eingang aller Betriebseinnahmen auf einem Anderkonto des Insolvenzverwalters und Auskehrung des pfändungsfreien Anteils an den Insolvenzschuldner

Leitsatz

1. Eine im Kalenderjahr nach dem Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Einkommensteuerforderung des FA kann entweder als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren sein, die nach § 53 InsO vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen und mittels Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen ist, oder sich gegen das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners richten; in diesem Fall ist sie gegenüber dem Insolvenzschuldner festzusetzen.

2. Die durch eine nach der Insolvenzeröffnung fortgeführte selbstständige (gewerbliche) Tätigkeit des Insolvenzschuldners begründete Einkommensteuer ist als eine „in anderer Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse” begründete Masseverbindlichkeit zu beurteilen, wenn der Insolvenzverwalter bezüglich der gewerblichen Einkünfte des Insolvenzschuldners von der Freigabemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, die Fortführung des Unternehmens des Schuldners zumindest geduldet und den pfändbaren Betrag in der Weise zur Insolvenzmasse gezogen hat, dass alle Einnahmen der gewerblichen Tätigkeit auf dem Anderkonto des Insolvenzverwalters eingegangen sind und der pfändungsfreie Anteil dieser Einnahmen anschließend entsprechend einem Beschluss des Insolvenzgerichts an den Insolvenzschuldner ausgekehrt worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1981 Nr. 22
WAAAD-84570

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 21.07.2010 - 10 K 3005/07

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