Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die
Verfahrensgebühr
Leitsatz
Steuerabzugsbeträge, die
ihrer Höhe nach von der Steuerschuld abhängig sind (etwa
Kirchensteuer oder Solidaritätszuschlag), sind in die Streitwertberechnung
nicht einzubeziehen, es sei denn es wird gerade über die Höhe etwa
von Abzugsbeträgen oder Zuschlagssteuern gestritten.
Die Terminsgebühr
fällt bereits durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder
Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts
an, wobei die Besprechung auch in einem Telefonat mit dem im konkreten Fall
entscheidungsbefugten Vertreter des Finanzamtes bestehen kann.
Erforderlich für die
Entstehung der Erledigungsgebühr im Sinne von Nr. 1002 VVRVG ist, dass die
Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht allgemein auf Verfahrensförderung
gerichtet ist, sondern auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der
Rechtssache ohne förmliche Entscheidung.
Fragt der mit dem Verfahren
betraute Sachgebietsleiter den Prozessbevollmächtigten telefonisch, ob die
Klage „Zug um Zug” wegen Erlass eines Abhilfebescheides
zurückgenommen wird und willigt dieser ein, stellt die Rücknahme
keine besondere, gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete
Tätigkeit dar.
Aus § 15a Abs. 1 RVG ergibt
sich, dass aufeinander anzurechnende Gebühren zunächst
unabhängig voneinander in voller Höhe ungekürzt entstehen, so
dass der Rechtsanwalt grundsätzlich jede anzurechnende Gebühr in
voller Höhe geltend machen kann. Ist eine Gebühr bezahlt, bewirkt
dies jedoch, dass im Umfang der Anrechnung die andere Gebühr erlischt.
Fundstelle(n): QAAAD-84559
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 10.05.2011 - 13 KO 276/11, 13 KO 580/11
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