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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 13 KO 276/11, 13 KO 580/11

Gesetze: RVG § 56 Abs. 2, RVG § 15a, VVRVG Nr. 1002, VVRVG Nr. 3200

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

Leitsatz

  1. Steuerabzugsbeträge, die ihrer Höhe nach von der Steuerschuld abhängig sind (etwa Kirchensteuer oder Solidaritätszuschlag), sind in die Streitwertberechnung nicht einzubeziehen, es sei denn es wird gerade über die Höhe etwa von Abzugsbeträgen oder Zuschlagssteuern gestritten.

  2. Die Terminsgebühr fällt bereits durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts an, wobei die Besprechung auch in einem Telefonat mit dem im konkreten Fall entscheidungsbefugten Vertreter des Finanzamtes bestehen kann.

  3. Erforderlich für die Entstehung der Erledigungsgebühr im Sinne von Nr. 1002 VVRVG ist, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist, sondern auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Rechtssache ohne förmliche Entscheidung.

  4. Fragt der mit dem Verfahren betraute Sachgebietsleiter den Prozessbevollmächtigten telefonisch, ob die Klage „Zug um Zug” wegen Erlass eines Abhilfebescheides zurückgenommen wird und willigt dieser ein, stellt die Rücknahme keine besondere, gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit dar.

  5. Aus § 15a Abs. 1 RVG ergibt sich, dass aufeinander anzurechnende Gebühren zunächst unabhängig voneinander in voller Höhe ungekürzt entstehen, so dass der Rechtsanwalt grundsätzlich jede anzurechnende Gebühr in voller Höhe geltend machen kann. Ist eine Gebühr bezahlt, bewirkt dies jedoch, dass im Umfang der Anrechnung die andere Gebühr erlischt.

Fundstelle(n):
QAAAD-84559

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 10.05.2011 - 13 KO 276/11, 13 KO 580/11

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