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FG München | Beschränkte Steuerpflicht eines ausländischen Motorsport-Rennteams
(1) Vergütungen für Werbeleistungen, die in der Abbildung eines Firmenlogos auf den Rennfahrzeugen und Fahrerbekleidungen während der im Inland abgehaltenen Formel-1-Rennen bestehen, begründen inländische Einkünfte des ausländischen Vergütungsgläubigers nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. (2) Werden daneben vom ausländischen Vergütungsgläubiger Persönlichkeitsrechte und Rechte am Bild übertragen und in einer inländischen Betriebsstätte verwertet, unterliegt diese Leistung der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG (EFG 2011 S. 708).
Die Klin., ein inländisches Unternehmen, schloss mit einem ausländischen Motorsport-Rennteam (X) für die Jahre 1998 bis 2001 Verträge über die Werbezusammenarbeit im Rahmen der Formel-1-Rennserie. Es wurden verschiedene Leistungen vereinbart, u. a....