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Private Pkw-Nutzung für Dienstfahrten
Kein pauschaler Ansatz von mehr als 0,30 €/Kilometer
Ist ein Arbeitnehmer der Auffassung, dass der pauschale Kilometersatz nicht (mehr) realitätsgerecht ist, kann er nach Ansicht des BFH nur bei entsprechendem Nachweis die tatsächlichen Kosten in Abzug bringen. Der Ansatz einer höheren Pauschale ist demgegenüber unzulässig.
Abziehbarkeit dienstlicher Fahrten mit dem privaten Pkw
Für dienstliche Fahrten mit dem privaten Pkw können Arbeitnehmer nur 0,30 € je gefahrenen Kilometer steuerfrei erstattet bekommen. Angestellte im öffentlichen Dienst können im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 13, 16 EStG eine höhere Erstattung erhalten (z. B. in Baden-Württemberg oder Rheinland-Pfalz bis zu 0,35 €/km), wenn sie mit ihrem privaten Pkw im Auftrag ihres Arbeitgebers unterwegs sind. Ein Arbeitnehmer hatte wegen dieser Ungleichbehandlung Klage beim Finanzgericht und gegen die ablehnende Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH erhoben.
Keine pauschale Erstattung von mehr als 0,30 € je km
Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer. In einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2010 beantragte er u. a. die Eintragung von Aufwendungen für dienstliche Fahrten in Höhe von...