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OFD Münster - Kurzinfo ESt 14/2011

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes als Vorsorgeaufwendungen bei den Eltern

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG gelten auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV-Beiträge) eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen.

Diese Regelung führt dazu, dass auch bei sozialversicherungspflichtig beschäftigen Kindern (z. B. im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses) die auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes ausgewiesenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von den Eltern als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, wenn diese im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragen werden.

Nach bisheriger Rechtsauffassung können somit die auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes ausgewiesenen Versicherungsbeiträge bei den Eltern als Sonderausgaben berücksichtigt werden, sofern die Eltern dem steuerlich zu berücksichtigenden Kind die Beiträge erstattet haben und insoweit tatsächlich wirtschaftlich belastet sind.

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) hat in einen Fachrundschreiben und einer Pressemitteilung vom jedoch die Auffassung vertreten, dass Eltern bereits dann die Aufwendungen tragen, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Es käme nicht darauf an, ob sie tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt hätten, sondern es genüge, wenn die Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen wie Unterhalt und Verpflegung erfüllt würde.

Auf Bund-Länder-Ebene wird derzeit geklärt, inwieweit der Auffassung des BDL gefolgt werden kann.

Wegen der aufgezeigten Problematik ist mit vermehrten Einsprüchen und (Änderungs-)Anträgen zu rechnen.

Die Bearbeitung dieser Einsprüche und Änderungsanträge bitte ich zurückzustellen.

Sofern Steuerpflichtige auf eine Bearbeitung ihrer Anträge oder Steuererklärungen bestehen, sind diese ablehnend zu bescheiden; ein Sonderausgabenabzug für die KV- und PV-Beiträge ist nicht zu gewähren.

Über die weitere Entwicklung werde ich zeitnah informieren.

OFD Münster v. - Kurzinfo ESt 14/2011

Fundstelle(n):
SAAAD-84139