Unterschiedsbetrag bei der Tonnagebesteuerung gehört nicht zum Gewerbeertrag - Mustereinspruch
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Gehört zum Gewerbeertrag einer Schifffahrtsgesellschaft auch der Gewinn aus der Auflösung eines Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG? - Schließt der Wortlaut des § 7 Satz 3 GewStG die Anwendung von Kürzungsvorschriften (hier § 9 Nr. 3 GewStG) im Falle der Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a EStG aus?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
Für einen Einspruch werden folgende Muster empfohlen.
Fundstelle(n):
LAAAD-84082