BGH Beschluss v. - IX ZR 155/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Hamm, I-28 U 146/09 vom LG Essen, 18 O 362/08 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages des Klägers unberücksichtigt gelassen. Es hat sich hiermit auch im Rahmen der Beweiswürdigung befasst. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (, GRUR 2009, 90 Rn. 10; Beschluss vom - IX ZB 206/08, Rn. 2 n.v.).

2. Soweit die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte seiner Entscheidung ausschließlich das vom Sachverständigen Dipl.-Ing. H. im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten zugrunde legen müssen, geht dies fehl. Einwendungen gegen das Gutachten im selbständigen Beweisverfahren können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Prozess noch vorgetragen werden und sind dort zu beachten (, NJW-RR 2007, 1294 mwN).

3. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des BGH zum Zeitpunkt der Bemessung der Wertsteigerung (, BGHZ 116, 161) ist nicht festzustellen. Der Zeitpunkt der Eintragung des Heimfalls konnte vorliegend nicht als maßgeblich angesehen werden, weil die Umschreibung erst nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das zweitinstanzliche Urteil im Vorprozess erfolgt ist. Wertsteigerungen, die der Erbbauberechtigte zwischen der Geltendmachung des Heimfallanspruchs und der Entscheidung des Gerichts vorgenommen hat, können im Übrigen dann unberücksichtigt bleiben, wenn sich der Erbbauberechtigte in Verzug mit der Erfüllung des Heimfallanspruchs befunden hat. Auf die vom Berufungsgericht ausgeschlossene Wertsteigerung kommt es damit nicht einmal mehr an.

4. Die Angriffe gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen der fehlenden Begründung des Rechtsmittels im Hinblick auf die Nichtvalutierung der Hypothek führen nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss bei mehreren selbständigen Ansprüchen die Berufungsbegründung jeden Anspruch erfassen (vgl. etwa , NJW-RR 2006, 1044, Rn. 22 mwN). Allein die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ohne Erläuterung, warum das erstinstanzliche Urteil fehlerhaft sein soll, reicht nicht aus. In der Berufungsbegründung findet sich nichts zu der fehlenden Valutierung der Hypothek.

5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fundstelle(n):
FAAAD-84006