BGH Beschluss v. - IV ZR 247/10

Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz: Einwendung der fehlenden Vollmacht des Prozessbevollmächtigten für die Rechtsmitteleinlegung

Gesetze: § 22 Abs 1 GKG, § 29 Nr 1 GKG, § 66 Abs 1 GKG

Instanzenzug: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Az: 3 U 11/10vorgehend Az: 6 O 1591/06

Gründe

1Mit Beschluss vom hat der Senat der Klägerin die Kosten ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt, nachdem diese zurückgenommen worden war.

2Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom hat sich die Klägerin mit Schreiben vom und vom gewandt. Der Kostenbeamte hat diese Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (, JurBüro 2008, 43).

3Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die Klägerin lediglich geltend macht, ihrem Rechtsanwalt keine Vollmacht für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde erteilt zu haben.

4Im Übrigen ist der nach Nr. 1243 der Anlage 1 zum GKG erfolgte Kostenansatz nicht zu beanstanden.

5Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

Dr. Kessal-Wulf                                       Wendt                                              Dr. Karczewski

                                    Lehmann                                  Dr. Brockmöller

Fundstelle(n):
WAAAD-83987