Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erbrecht | Keine Irrtumsanfechtung der Erbschaftsausschlagung aus „allen Gründen”
Schlägt ein Erbe ausdrücklich „aus allen Berufungsgründen” die Erbschaft aus, kann er seine Ausschlagung im Anschluss nicht wegen Irrtums anfechten. Denn hier ist davon auszugehen, dass ihm der Berufungsgrund gleichgültig ist, er aber jedenfalls eine wie auch immer ausgestaltete Teilhabe am Nachlass nicht wünscht. Seine unbestimmte, aber umfassende Erklärung erfasste hier also sowohl die ihm bekannten als auch ihm unbekannte Berufungsgründe (§ 1949 BGB). Etwaige Irrtümer oder Fehlvorstellungen darüber können also nicht ursächlich für seine Erklärung geworden sein.
Da durch die Ausschlagung eine Erbenstellung rückwirkend verloren geht, scheidet der Ausschlagende aus der gesetzlichen Erbfolge aus. Der Fall zeigt, dass die rigorose Erklärung (vor dem Notar) nicht umkehrbar sein wird, auch wenn...