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Einkommensteuer | Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB nicht tarifbegünstigt
Da Handelsvertreterausgleichsansprüche nach § 89b HGB stets – also auch bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung – zu laufendem Gewinn führen, ist nach dem nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2001 gültigen Rechtslage die Wahl der Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG auch dann ausgeschlossen, wenn die Ausgleichsansprüche in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Handelsvertreters aus dem Beruf entstehen. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.