Gewinnerzielungsabsicht bei einem Handel mit Streichinstrumenten und Antiquitäten
Leitsatz
Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit
erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden
Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust zusammen.
Beruht die Entscheidung zur Neugründung eines Gewerbebetriebs im wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen
des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich
zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, dass
ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit sei insgesamt ein positives Gesamtergebnis zu erzielen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BAAAD-83874
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.03.2009 - 2 K 1975/07
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