Konkludente Billigkeitsentscheidung über den Antrag auf Nichtaktivierung des Feldinventars durch antragsgemäße Körperschaftsteuerveranlagung
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
Leitsatz
1. Hat eine landwirtschaftlich tätige Kapitalgesellschaft zuerst in einem Schreiben an das FA und dann auch noch als Erläuterung
zu der mit der Körperschaftsteuererklärung eingereichten Bilanz mitgeteilt, sie werde für das Streitjahr erstmals die Billigkeitsregelung
nach R 14 Abs. 2 S. 3 EStR 2007 in Anspruch nehmen und auf die Aktivierung ihres Feldinventars verzichten, wurde das Feldinventar
dementsprechend in der Bilanz mit 0 Euro angesetzt und hat das FA die Körperschaftssteuer durch einen unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung stehenden Bescheid erklärungsgemäß veranlagt, so ist davon auszugehen, dass sich der Vorbehalt der Nachprüfung
nur auf den Körperschaftsteuerbescheid bezieht und dass das FA zugleich auch konkludent eine (positive) Billigkeitsentscheidung
über den Antrag auf Nichtaktivierung des Feldinventars getroffen hat.
2. Der Annahme eines gleichzeitigen, mit der Körperschaftsteuerfestsetzung verbundenen Billigkeitserlasses im Sinne von §
163 AO steht auch nicht entgegen, dass die Gewährung einer solchen Billigkeitsmaßnahme sich nicht ausdrücklich aus dem Körperschaftsteuerbescheid
ersehen lässt und dass das FA sich möglicherweise nicht im Klaren darüber gewesen ist, eine solche Billigkeitsmaßnahme zu
gewähren.
3. Eine Billigkeitsentscheidung kann nicht unter den Vorbehalt der Nachprüfung gesetzt werden, da mit der Billigkeitsmaßnahme
die Steuer erlischt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 212 Nr. 7 EFG 2011 S. 1758 Nr. 20 KÖSDI 2011 S. 17642 Nr. 11 EAAAD-83860
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 16.03.2011 - 2 K 1833/10
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