Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit für Gesellschafter-Geschäftsführer eines Bäckereibetriebes sind vGA
Leitsatz
1. Vergütungen, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden zahlt, sind regelmäßig
vGA.
2. Wird einem Gesellschafter-Geschäftsführer eine zusätzliche Vergütung nur für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit
gewährt, ist die Annahme gerechtfertigt, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden
Gründen die in § 3b EStG vorgesehene Steuervergüngstigung verschafft werden soll.
3. Dies gilt auch dann, wenn anderen Arbeitnehmern zwar ebenfalls die Arbeit an Sonn- und Feiertagen vergütet wird, deren
Funktion oder Vergütung aber nicht derjenigen des Gesellschafter-Geschäftsführers entspricht.
4. Gerade bei einem Bäckereibetrieb müssen Regelungen vorhanden sein, für welche konkreten Zeiten Feiertags-, Sonntags- und
Nachtzuschläge zu zahlen sind und welche Zeiten durch das Festgehalt des Gesellschafter-Geschäftsführer abgedeckt sind. Dabei
wird die Ableistung von Nachtarbeit bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der an keine Arbeitszeit gebunden ist, i. d.
R. durch ein höheres Gehalt mit abgegolten.
5. Ständige Gehaltsanspassungen der Festgehälter in Verbindung mit hohen steuerfrei ausgezahlten Zuschlägen sprechen dafür,
dass insoweit gesellschaftsrechtliche Interessen für die Gehaltsanpassung und die Zahlung der Zuschläge maßgebend sind, nicht
jedoch ein Fremdvergleich, so dass eine vGA vorliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAD-83853
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.02.2010 - 10 K 954/09
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