Inländische Steuerpflicht eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nach DBA-Brasilien
leichtfertige Steuerverkürzung aufgrund Hinweis des BMF
Leitsatz
1. Die Bestimmung, ob ein in Brasilien ansässiger Jurist, der für einen deutschen BGH-Anwalt Schriftsätze anfertigt, eine
selbstständige wissenschaftliche Tätigkeit ausübt, bestimmt sich nach Art. 3 Abs. 2 DBA-Brasilien nach innerstaatlichem Recht.
Eine ggf. eintretende Doppelbesteuerung wäre nach Art. 24 DBA-Brasilien durch den Ansässigkeitsstaat Brasilien zu vermeiden,
ebenso wie das Verständigungsverfahren durch den Ansässigkeitsstaat Brasilien einzuleiten wäre (Art. 26 DBA-Brasilien). Die
erfolgte Kündigung des Doppelbesteuerungsabkommens durch die BRD am hat auf die Streitjahre keinen Einfluss (Art.
31 DBA-Brasilien).
2. Ein Jurist, der gegenüber BGH-Anwälten auf eigene Rechnung, auf eigene Gefahr und hinsichtlich der Gestaltung seiner Tätigkeit
im Wesentlichen weisungsunabhängig tätig ist, übt auch dann eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn seine Schriftsätze von
den Auftraggebern redigiert werden.
3. Bei der Verfassung von Gutachten und Revisionsschriftsätzen ist von einer wissenschaftlichen Tätigkeit auszugehen.
4. Wird ein Steuerpflichtiger aufgrund einer von ihm initiierten Anfrage vom BMF auf die Möglichkeit einer beschränkten inländischen
Steuerpflicht und auf die Prüfungskompetenz des örtlich zuständigen FA hingewiesen, begeht er eine leichtfertige Steuerverkürzung,
wenn er die im Inland erzielten Einnahmen gegenüber dem FA nicht erklärt.
Fundstelle(n): PAAAD-83852
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.10.2009 - 10 K 2469/08, 10 K 2779/08
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