Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nicht alle Verwandten sind nahe Angehörige
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den einheitlichen Steuersatz in den Steuerklassen II und III
Das Erbschaftsteuerrecht unterscheidet bei der Höhe der letztendlich zu zahlenden Erbschaftsteuer je nach Zugehörigkeit des Erwerbers zu einer Steuerklasse und innerhalb der Steuerklassen je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs verschiedene Prozentsätze. Mit dem jeweiligen Prozentsatz wird der Erwerb dann steuerlich belastet. Bis einschließlich 2008 waren die Prozentsätze, mit denen der Erwerb steuerlich belastet wurde in den einzelnen Steuerklassen unterschiedlich hoch. Wurde also in der Steuerklasse I ein Erwerb von 500.000 € mit 15 % Erbschaftsteuer belastet, waren es 22 % in der Steuerklasse II und 29 % in der Steuerklasse III. Ab 2009 wurden die Prozentsätze zwischen den Steuerklassen II und III vereinheitlicht, so dass bei einem Erwerb von 500.000 € zwar 15 % in der Steuerklasse I aber sowohl in Steuerklasse II als auch in Steuerklasse III 30 % Steuern entstanden. Diese Regelung wurde dann aber durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ab 2010 wieder dahingehend geändert, dass die Prozentsätze in der Steuerklasse II im Verhältnis zur Steuerklasse III herabgesenkt wurden. In einer...