BAG Urteil v. - 1 AZR 417/09

Sozialplanabfindung - persönlicher Geltungsbereich - Gleichbehandlung

Gesetze: § 112 BetrVG, § 75 BetrVG, § 779 BGB

Instanzenzug: Az: 8 Ca 7372/07 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 10 Sa 891/08 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

2Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem Jahre 1980 als Senior-Accountant im Bereich Investment Accounting in H beschäftigt. Er bezog zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 5.892,97 Euro.

3Zum Jahreswechsel 2005/2006 übernahm der T Konzern die Gesellschaften der G Beteiligungs-GmbH und ihrer Tochtergesellschaften mit dem Ziel, diese in den T Konzern zu integrieren. Im Herbst 2006 wurden die verschiedenen Asset Management Gesellschaften gesellschaftsrechtlich zusammengeführt. In diesem Zusammenhang wurde Ende 2006 zwischen der T AG und dem bei dieser errichteten Konzernbetriebsrat ein Interessenausgleich zur Neuordnung des Bereichs Asset Management geschlossen. Dieser sah vor dem Hintergrund einer Verlagerung der Aufgaben von H nach K vor, dass den in H Beschäftigten zunächst ein Angebot zur Weiterbeschäftigung in K unterbreitet werden sollte. Für den Fall der Ablehnung erforderlich werdende Änderungskündigungen sollten nicht vor Ablauf des wirksam werden und die Beendigungswirkung nicht vor Ablauf des eintreten.

4Mit Schreiben vom sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung zum aus, mit der ihm ab dem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu im Übrigen unveränderten Bedingungen in K angeboten wurde. Der Kläger nahm das Angebot - auch nicht unter Vorbehalt - an und erhob Kündigungsschutzklage. Mit Schreiben vom kündigte er das Arbeitsverhältnis seinerseits außerordentlich zum . Nachdem die Beklagte geltend gemacht hatte, es fehle ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung, schlossen die Parteien zur Beendigung des Kündigungsrechtsstreits einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO, dessen Zustandekommen durch festgestellt wurde. Danach endete das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Klägers mit Ablauf des .

Die T AG und der bei ihr gebildete Konzernbetriebsrat schlossen am einen Sozialplan (SP). Darin ist ua. bestimmt:

6Der im Betrieb H bestehende Betriebsrat stimmte diesem Vergleich in der Folge zu.

7Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihn zum Ausspruch der Eigenkündigung veranlasst, weil in H kein Beschäftigungsbedarf mehr für ihn bestanden habe. Der gerichtliche Vergleich stehe dem nicht entgegen.

Der Kläger hat beantragt,

9Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, aufgrund des gerichtlichen Vergleichs stehe fest, dass der Kläger auf eigene Veranlassung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Damit könne der Kläger nicht mehr vorbringen, durch die Beklagte zum Ausspruch seiner Eigenkündigung veranlasst worden zu sein.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Gründe

11Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Abfindung.

12I. Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat vor Inkrafttreten des Sozialplans geendet. Er unterfällt damit nicht dem in §§ 2, 3 SP geregelten Geltungsbereich des Sozialplans. Das ergibt die Auslegung des Sozialplans.

131. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn, kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt ( - 1 AZR 370/06 - Rn. 11, ZIP 2007, 1575).

142. Ausgehend von diesen Grundsätzen begründet der Sozialplan nur für solche Arbeitnehmer Leistungen, deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch bestanden hat.

15a) Gem. § 3 Abs. 1 SP gilt der Sozialplan für alle Arbeitnehmer des T Konzerns. Das sind nur diejenigen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des T Konzerns standen. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehört der Betreffende diesem Personenkreis nicht mehr an.

16b) Das sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 SP ergebende Verständnis zum persönlichen Geltungsbereich des Sozialplans wird durch den Regelungszusammenhang bestätigt. So liegt der Normierung des zeitlichen Geltungsbereichs in § 2 Abs. 2 SP zugrunde, dass der Sozialplan grundsätzlich nur für betriebsänderungsbedingte Maßnahmen gilt, die nach seinem Inkrafttreten bis zum erfolgen. Lediglich bei den in dieser Bestimmung aufgeführten Arbeitsplatzwechseln innerhalb des T Konzerns findet der Sozialplan auch dann Anwendung, wenn diese personellen Maßnahmen vor seinem Inkrafttreten vorgenommen wurden. Aber auch in diesen Fällen haben die Arbeitsverhältnisse fortbestanden. Trotz Änderung der Arbeitsbedingungen sind die Betroffenen Arbeitnehmer eines konzernzugehörigen Unternehmens geblieben. Schließlich spricht auch die Regelung zur Behandlung von Eigenkündigungen in § 3 Abs. 2 SP dafür, dass der persönliche Geltungsbereich des Sozialplans auf Arbeitnehmer beschränkt ist, deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht beendet war. Dazu bestimmt § 3 Abs. 2 Buchst. e SP, dass der Sozialplan nicht für Arbeitnehmer gilt, deren Arbeitsverhältnis aufgrund Eigenkündigung des Arbeitnehmers beendet wird. Das setzt denklogisch voraus, dass zu diesem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis, wenn auch im gekündigten Zustand, bestanden hat.

17c) Diese Auslegung steht zudem im Einklang mit Sinn und Zweck eines Sozialplans. Zweck eines Sozialplans ist es gem. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, die den Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern. Angesichts der Vielfalt ausgleichsfähiger und ausgleichsbedürftiger Nachteile steht den zuständigen Betriebsparteien ein darauf bezogener Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu. Aus diesem Grunde können sie eine typisierende Beurteilung dahin vornehmen, dass Arbeitnehmer, die während laufender Verhandlungen über Art und Ausmaß von Umstrukturierungsmaßnahmen das Arbeitsverhältnis beenden, ohne den Abschluss eines Sozialplans abzuwarten, eine Anschlussbeschäftigung gefunden haben, infolge derer ihnen keine oder sehr viel geringere ausgleichsfähige Nachteile drohen als den verbleibenden Arbeitnehmern ( - Rn. 26, BAGE 125, 366; - 1 AZR 370/06 - Rn. 16, ZIP 2007, 1575). Bei solchen Arbeitnehmern sind die Betriebsparteien nicht zum Nachteilsausgleich verpflichtet, sondern berechtigt, das verfügbare Sozialplanvolumen auf diejenigen Arbeitnehmer aufzuteilen, die tatsächlich infolge der konkreten Betriebsänderung gewichtige Nachteile zu erwarten haben.

183. Der Kläger ist aufgrund des am durch das Arbeitsgericht festgestellten Vergleichs mit Ablauf des aus dem Unternehmen der Beklagten ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt war noch kein Sozialplan abgeschlossen. Die Vereinbarung mit dem Konzernbetriebsrat ist am und die nach dessen § 1 SP notwendige Bestätigung durch den örtlichen Betriebsrat im Anschluss daran erfolgt. Erst seit dieser Zeit war eine normative Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Sozialplanabfindung vorhanden.

19II. Ein Abfindungsanspruch folgt auch nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

201. Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck ( - Rn. 15, EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 38).

212. Vorliegend haben die Betriebsparteien eine Gruppenbildung vorgenommen, indem sie nur solche Arbeitnehmer in den Geltungsbereich des Sozialplans aufgenommen haben, die bei seinem Zustandekommen noch Arbeitnehmer der Beklagten waren. Damit haben sie diejenigen Mitarbeiter ausgenommen, die zwar noch zu Beginn der Verhandlungen über das „Ob“ und „Wie“ der Umstrukturierungsmaßnahmen in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten standen, jedoch nicht mehr im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialplans. Diese Gruppenbildung ist sachlich gerechtfertigt.

22a) Sie ist am Zweck des Sozialplans ausgerichtet, der keine Entschädigung für geleistete Dienste gewähren, sondern konkret absehbare oder eingetretene betriebsänderungsbedingte Nachteile ausgleichen soll. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfen die Betriebsparteien davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer sie treffenden Betriebsänderung genau absehbar und der Umfang der daran knüpfenden wirtschaftlichen Nachteile prognostizierbar ist, keinen oder nur einen geringeren Ausgleichsbedarf haben ( - Rn. 26, BAGE 125, 366).

23b) Die Sachgerechtigkeit dieser Gruppenbildung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 2 Abs. 2 SP bestimmte konzerninterne Arbeitsplatzwechsel, die im Vorgriff auf eine beabsichtigte Betriebsänderung vor Abschluss des Sozialplans erfolgten, in dessen Geltungsbereich einbezieht. Die davon betroffenen Arbeitnehmer sind mit denjenigen, die vom persönlichen Geltungsbereich des Sozialplans ausgenommen sind, nicht vergleichbar. Zum einen betrifft das Arbeitnehmer, die nach wie vor in einem Arbeitsverhältnis zu einem konzernzugehörigen Unternehmen stehen. Zum anderen hatten sich bei dieser Personengruppe die betriebsänderungsbedingten Nachteile typischerweise bereits konkretisiert.

3. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmern, weil er mit diesen nicht vergleichbar ist. Aufgrund des gerichtlichen Vergleichs steht verbindlich fest, dass der Kläger nicht auf betriebliche, sondern eigene Veranlassung ausgeschieden ist. Über diese Tatsache haben sich die Parteien im Wege des gegenseitigen Nachgebens (§ 779 BGB) bindend verständigt. Der Einwand des Klägers, der Vergleich enthalte keine Regelung in Bezug auf Ansprüche aus dem Sozialplan, ist nur insoweit zutreffend, als das Bestehen oder Nichtbestehen von Sozialplanansprüchen im Vergleich nicht unmittelbar angesprochen wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass für die Prüfung von Ansprüchen nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 BetrVG davon auszugehen ist, dass die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inkrafttreten des Sozialplans allein auf Betreiben des Klägers erfolgte und letztlich nicht auf betrieblichen, dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnenden Gründen beruhte. Anhaltspunkte für eine Rechtsunwirksamkeit des geschlossenen Vergleichs sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden.

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1459 Nr. 23
DB 2011 S. 1284 Nr. 22
OAAAD-83780