BAG Urteil v. - 4 AZR 274/09

Eingruppierung einer als Lehrerin beschäftigten Diplom-Soziologin nach den Lehrer-Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Gesetze: § 2 Nr 5 Lehr1PrO BY, § 59 S 2 Lehr1PrO BY

Instanzenzug: ArbG Augsburg Az: 2 Ca 1184/07 N Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 11 Sa 893/08 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der bei dem beklagten Landkreis beschäftigten Klägerin nach den Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen vom (nachfolgend: Lehrer-RL).

2Die 1945 geborene Klägerin schloss ihr universitäres Studium der Soziologie erfolgreich mit einer Diplomprüfung ab. Nach dem Prüfungszeugnis erhielt sie Beurteilungen in den Gebieten „Allgemeine Soziologie“, „Spezielle Soziologie sowie Arbeitstechniken der empirischen Sozialforschung“, „Sozialpsychologie und Allgemeine Psychologie“, „Volkswirtschaftslehre“ sowie im Wahlfach „Pädagogik“. Seit dem war sie als Dozentin an einer Fachakademie für Sozialpädagogik beschäftigt, deren Träger der beklagte Landkreis ist und die der staatlichen Schulaufsicht unterliegt. Sie war zunächst nebenberuflich als Lehrkraft für Psychologie und Soziologie tätig. Für diesen Unterricht hatte ihr das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) die schulaufsichtliche Genehmigung erteilt. Seit dem war die Klägerin hauptberuflich unter „Erweiterung der Unterrichtsgenehmigung um das Fach Sozialkunde“, die ihr vom StMUK am erteilt wurde, an der Fachakademie tätig.

3Die Klägerin lehrte zuletzt im Umfang von 18 Wochenstunden Soziologie, Psychologie und Sozialkunde. Seit dem befand sie sich in Altersteilzeit im Blockmodell und dementsprechend ab in der dreijährigen Freistellungsphase. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des Monats September 2008. Die Klägerin wurde nach der VergGr. II BAT vergütet. Bereits mit Schreiben vom hatte sie erfolglos eine Vergütung nach der VergGr. Ib BAT verlangt.

4Mit ihrer am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sie seit dem nach der VergGr. Ib BAT zu vergüten sei. Sie erfülle die Voraussetzungen des Abschnitts B. V. Satz 3 iVm. IV. 1. der Lehrer-RL. Aufgrund ihres Studiums der Soziologie besitze sie die Fähigkeit, die Fächer Soziologie, Psychologie und Pädagogik zu unterrichten. Sie habe vollwertige Nebenstudien in Pädagogik und Psychologie betrieben, was sich aus der Prüfungsordnung für Diplom-Soziologen der Universität München sowie aus ihrem Studienbuch und den erworbenen Leistungsnachweisen („Scheinen“) ergebe. Soziologie, Pädagogik und Psychologie seien auch „Fächer“ iSd. Abschnitts B. IV. 1. Lehrer-RL. Die Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) des Freistaats Bayern sei für die Auslegung nicht maßgebend, weil sie von einem anderen Normgeber stamme.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

6Der beklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der angestrebten Eingruppierung, weil sie nicht aufgrund ihres Studiums über die Fähigkeit zur Unterrichtung in mindestens zwei Fächern verfüge. Sie sei aufgrund ihres Studienabschlusses lediglich befähigt in einem Fach, der Soziologie, zu unterrichten. Die Fähigkeit zum Unterrichten in Psychologie und Pädagogik habe sie aufgrund der Genehmigungen des StMUK und nicht aufgrund ihres Studiums erworben. Der Begriff „Fach“, den die Lehrer-RL verwendeten, sei iSd. LPO I zu verstehen. Danach sei ein „vertieftes Studium“ der einzelnen Fächer erforderlich.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der beklagte Landkreis beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

8Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die zulässige Feststellungsklage zu Recht abgewiesen.

9I. Der Klageantrag in seiner zuletzt gestellten Fassung ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO für eine Eingruppierungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist nicht aufgrund der zwischenzeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallen. Aus der von der Klägerin begehrten Feststellung ergeben sich noch konkrete Folgen für die Gegenwart. Sie macht aus dem mittlerweile beendeten Arbeitsverhältnis noch Ansprüche auf Vergütung geltend. Die begehrte Feststellung ist geeignet, die zwischen den Parteien bestehende Streitfrage abschließend zu klären ( - Rn. 10 mwN, AP TVÜ § 17 Nr. 1).

10II. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat nicht „aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern“ iSd. Abschnitts B. V. Satz 3 iVm. IV. 1. der Lehrer-RL.

111. Maßgebend für die Eingruppierung der Klägerin sind nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien die Bestimmungen des Abschnitts B Lehrer-RL.

12a) Der Abschnitt A ist nur auf Lehrkräfte anwendbar, „bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind“ (sogenannte „Erfüller“). Die Klägerin erfüllt unstreitig nicht die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis, weil sie nicht die nach Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes erforderliche Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen durch das Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung erworben hat.

13b) Innerhalb des danach einschlägigen Abschnitts B. Lehrer-RL - „sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis“ - ist Unterabschnitt V, „Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen“ maßgebend. Die Fachakademie ist eine berufsbildende Schule und gemäß Art. 18 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen eine berufliche Schule. Sie soll nach § 2 der vom StMUK erlassenen Fachakademieordnung Sozialpädagogik „die Studierenden befähigen, in Kinderkrippen, Kindergärten, Horten, Heimen, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie in anderen sozialpädagogischen Bereichen als Erzieher selbständig tätig zu sein“.

c) Der Abschnitt B. Lehrer-RL regelt ua.:

152. Die Klägerin gehört nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien nicht zu dem Kreis der in Abschnitt B. V. Satz 1 Lehrer-RL ausdrücklich genannten Lehrkräfte, sondern sie wird als Lehrerin, die zu den „übrigen Lehrkräften“ gehört, „wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien eingruppiert“, also nach dem Abschnitt B. IV. der Lehrer-RL.

163. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen nach Abschnitt B. IV. 1. Lehrer-RL, die allein die begehrte Eingruppierung begründen können, weil sie aufgrund ihres Soziologiestudiums nicht die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern erworben hat. Die Auslegung der Lehrer-RL ergibt, dass das Studium einzelner Gebiete innerhalb eines Diplomstudienganges nicht für die Fähigkeit zum Unterrichten in „zwei Fächern“ iSd. Abschnitts B. IV. 1. Lehrer-RL ausreicht.

17a) Die Lehrer-RL können wie typische Vertragsbedingungen in der Revisionsinstanz selbständig ausgelegt werden (st. Rspr.  - zu B II 2 b aa der Gründe mwN, AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 32).

18b) Deren Auslegung ergibt, dass einzelne Gebiete eines Diplomstudienganges nicht ausreichen, um „aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten“ in mehr als einem Fach iSd. Abschnitts B. IV. 1. Lehrer-RL zu erwerben.

19aa) Nach dem Wortlaut - „aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern“ - ist zwar anders als etwa nach dem „Nichterfüllererlass“ des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom , der ein „abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Erste Staatsprüfung für ein Lehramt)“ vorsieht (vgl.  - Rn. 28, ZTR 2008, 670) nicht ausdrücklich geregelt, welche Anforderungen an die durch ein Studium erworbene Fähigkeit zu stellen sind, namentlich ob das Studium einzelner Gebiete eines Diplomstudienganges ausreichend ist.

20bb) Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen der Lehrer-RL ergibt sich aber, dass Absolventen eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule entsprechend den Lehramtsstudenten mindestens zwei Fächer vertieft studiert haben müssen, um eine Unterrichtsbefähigung iSd. Abschnitts B. IV. 1. Lehrer-RL zu haben. Dabei kann der Senat zu Gunsten der Klägerin unterstellen, dass eine formelle, durch die Erste Staatsprüfung nachgewiesene Lehramtsbefähigung für die Unterrichtsbefähigung nicht erforderlich ist, sondern die Befähigung auch außerhalb von Lehramtsstudiengängen erworben werden kann (ebenfalls offengelassen in  - zu B 3 b cc der Gründe).

21(1) Der durch das Wort „aufgrund“ zum Ausdruck gekommenen Kausalität des Studiums für die Fähigkeit zum Fachunterricht entspricht es bereits nicht, wenn nur wesentliche Teile des Studiums im Unterrichtsfach zum Tragen kommen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kenntnisse für alle wesentlichen Elemente des Unterrichtsfachs in einem wissenschaftlichen Studium durch den Lehrer erworben wurden. Eine Lehrerin muss allein aufgrund ihres Studiums, ohne weitere Ausbildung in wesentlichen Teilen des Unterrichtsangebotes, in der Lage sein, das betreffende Fach zu unterrichten. Es reicht deshalb nicht aus, wenn in dem Fachstudium methodische oder fachübergreifende inhaltliche Kenntnisse vermittelt werden, die im späteren Unterricht verwertet werden können oder als Grundlage für diesen Unterricht geeignet sind. Das, was unterrichtet werden soll, muss Gegenstand und Ergebnis der wissenschaftlichen Ausbildung gewesen sein ( - zu B II 2 b bb der Gründe mwN, AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 32, zur gleichlautenden Regelung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft der Deutschen Länder zur Eingruppierung von im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräften).

22Soweit die Klägerin im Rahmen ihres Studiums neben den Gebieten „Allgemeine Soziologie“ und „Spezielle Soziologie sowie Arbeitstechniken der empirischen Sozialforschung“ auch in den Gebieten „Sozialpsychologie und Allgemeine Psychologie“, „Volkswirtschaftslehre“ sowie im Wahlfach „Pädagogik“ studiert hat und darin geprüft worden ist, handelt es sich nur um Teilaspekte des absolvierten Studiums, die die Klägerin aber nicht in die Lage versetzen sollten, in diesen Fächern zu unterrichten (vgl.  - zu B II 2 b bb der Gründe mwN, AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 32).

23(2) Die Eingruppierung der Lehrkräfte orientiert sich zudem für die Beschäftigten erkennbar an den jeweiligen Landesregelungen des Schulrechts, wenn auch nicht alle Begrifflichkeiten der Lehrer-RL mit den hier einschlägigen Regelungen der LPO I wörtlich übereinstimmen.

24Dies zeigt bereits die Unterteilung der Richtlinien in die Abschnitte A und B. Die Lehrer-RL unterscheiden grundlegend zwischen Lehrkräften, „bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind“ (Abschnitt A - „Erfüller“) und sonstigen Lehrkräfte, bei denen dies nicht der Fall ist (Abschnitt B - „Nichterfüller“). Ob eine Lehrkraft die Voraussetzungen für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllt, bestimmt sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften der Länder, vorliegend Art. 1 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz.

25Die Abschnitte B. V. und B. IV. Lehrer-RL enthalten weitere deutliche Bezüge zum landesrechtlichen Schul- und Beamtenrecht. Die Vergütung von Fachlehrern und Fachoberlehrern iSd. Abschnitts B. V. Lehrer-RL richtet sich nach der Besoldung der „entsprechenden Beamten“; die Formulierung „Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten“ im Abschnitt B. IV. 1. Lehrer-RL stellt einen Bezug zu der beamtenrechtlichen Amtsbezeichnung „Studienrat“ her. Nach Satz 3 des Klammerzusatzes in Abschnitt B. IV. 1. Lehrer-RL kann auf die Fähigkeit zum Unterrichten in einem zweiten Fach verzichtet werden, soweit in einzelnen Ländern vorübergehend das abgeschlossene Studium in einem wissenschaftlichen Fach als Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt des höheren Dienstes an Gymnasien genügt und knüpft an die landesrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme an.

26(3) Der Vergleich mit den in Abschnitt B. IV. 1. Lehrer-RL genannten Studienräten an Gymnasien zeigt, dass allein das Studium einzelner Fachgebiete innerhalb eines Fachstudienganges Diplom-Soziologie nicht ausreicht, um die Voraussetzungen nach dem Abschnitt B. IV. 1. Lehrer-RL zu erfüllen. Erforderlich ist vielmehr eine der Lehramtsausbildung vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung (vgl.  - zu B 3 b cc der Gründe), die einem vertieften Studium iSd. § 2 Nr. 5, § 59 Satz 2 LPO I gleichkommt. Dabei kann offenbleiben, wie der Begriff „Fach“ im Einzelnen zu bestimmen ist, namentlich ob es sich bei den einzelnen von der Klägerin studierten Gebieten „Allgemeine Soziologie“, „Spezielle Soziologie“, „Sozialpsychologie und Allgemeine Psychologie“, „Volkswirtschaftslehre“ und „Pädagogik“ oder bei den von ihr unterrichteten Fächern überhaupt um „Fächer“ iSd. Lehrer-RL handelt.

27(a) Nach § 59 Satz 2 LPO I müssen Studienräte an Gymnasien zur Ablegung der Ersten Staatsprüfung mindestens zwei Fächer jeweils vertieft studiert haben. Dieses Erfordernis für ein „Fach“ folgt auch aus § 2 Nr. 5 LPO I, wonach der Begriff des Fachs ein vertieft studiertes Fach für das Lehramt an Gymnasien erfordert. Dabei reicht es nicht aus, wenn innerhalb eines Studienfachs Kenntnisse in weiteren Gebieten vermittelt worden sind, um die Fähigkeit zum Unterricht in zwei Fächern zu erlangen. Beispielweise gehören im Fach „Sozialkunde“ nach § 81 LPO I die Teilgebiete Politikwissenschaft, Soziologie und Zeitgeschichte sowie die Fachdidaktik zu den Studieninhalten und die Prüfungsanforderungen erstrecken sich neben der Fachdidaktik auf die Politikwissenschaft und die Soziologie. Gleichwohl wird hierdurch nur die Lehrbefähigung für ein Fach erlangt und es bedarf eines weiteren vertieft studierten Fachs (§ 2 Nr. 5, § 59 Satz 2 LPO I) wie Deutsch oder Englisch. Allein das Studium einzelner Teilgebiete innerhalb des Studiums eines Fachs reicht nicht aus, um die Erste Staatsprüfung in einer Fächerverbindung ablegen zu können. Ähnliches gilt auch für einen Studierenden des Lehramts an beruflichen Schulen mit dem ersten Fach „Sozialpädagogik“. Inhalt des Studienfachs, bei dem es sich nach § 2 Nr. 5 LPO I um eine vertieft studierte berufliche Fachrichtung handelt, sind nach § 89 Abs. 1 LPO I neben den Grundlagen der Sozialpädagogik die Teilgebiete Elementar- und Familienpädagogik, Psychologie, Recht, Heilpädagogik, Soziologie sowie weiterhin die Fachdidaktik. Auch hier wird durch dieses Studium lediglich die Lehrbefähigung für ein Fach erlangt und es ist für das Zweitfach nach § 85 Satz 2 LPO I das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs iSd. § 2 Nr. 4 LPO I erforderlich.

28(b) Diese Regelungen sind für die Anwendung des Abschnitts B. IV. 1. Lehrer-RL und das Merkmal der „Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern“ heranzuziehen. Nach Abschnitt B. V. Lehrer-RL werden Lehrkräfte an Fachakademien, wie die Klägerin es war, „wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien eingruppiert“. Mit dem Studium des Fachs Soziologie erlangt eine Lehrkraft an Gymnasien nicht gleichzeitig die Unterrichtsbefähigung in mehreren Fächern, sondern, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, es handele sich hierbei um eine Fach des Abschnitts B. IV. 1. Lehrer-RL, nur in einem Fach, der Soziologie. Diese Maßstäbe sind auch für die „entsprechende Eingruppierung“ der Lehrkräfte iSd. Abschnitts B. V. Satz 3 Lehrer-RL jedenfalls insoweit heranzuziehen, als die wissenschaftliche Ausbildung durch ein Studium mit einem „vertieft studierten Fach“ iSd. § 2 Nr. 5, § 59 Satz 2 LPO I vergleichbar sein muss. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Sie hat kein weiteres Fach aufgrund eines abgeschlossenen Studiums erfolgreich studiert, das einem „vertieft studierten Fach“ iSd. § 2 Nr. 5 LPO I entspricht, wie es für Studienräte an Gymnasien erforderlich ist.

29cc) Diese Auslegung wird systematisch durch den Klammerzusatz in Abschnitt B. IV. 1. Lehrer-RL bestätigt. Danach kann auf die Fähigkeit zum Unterrichten in einem zweiten Fach verzichtet werden, soweit in einzelnen Ländern vorübergehend das abgeschlossene Studium in einem wissenschaftlichen Fach als Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt des höheren Dienstes an Gymnasien genügt. Die Regelung zeigt, dass allein das Studium in einem wissenschaftlichen Fach grundsätzlich nicht ausreicht, um von der Fähigkeit zum Unterrichten in zwei Fächern ausgehen zu können. Eine Ausnahmeregelung hiervon zu Gunsten der Klägerin wird weder von ihr geltend gemacht noch ist sie aufgrund des Vortrages der Parteien ersichtlich.

III. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen.

Fundstelle(n):
RAAAD-83779