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Wohnungseigentumsrecht | Großer Gestaltungsspielraum der Eigentümer für neuen Umlageschlüssel
Bei der Frage, ob die Neuregelung eines Umlageschlüssels den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, ist zu berücksichtigen, dass den Wohnungseigentümern bei Änderungen nach § 16 Abs. 3 WEG aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Rückwirkende Änderungen des Umlageschlüssels, die zu einer nachträglichen Neubewertung eines bereits abgeschlossenen Sachverhalts führen, sind i. d. R. unzulässig. Allerdings gibt es Ausnahmen, wo spezialgesetzliche Regelungen (z. B. § 6 Abs. 4 HeizkostenVO) fehlen und sich kein schutzwürdiges Vertrauen herausgebildet hat. So lag der Fall hier, in dem WEG-Mitglieder um Betriebskosten sowie die individuellen Kostenanteile zur Bildung einer Rücklage für Arbeiten an der Tiefgarage stritten.