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IWB Nr. 7 vom Seite 327 Fach 11a Seite 650

Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes

Schlussanträge des Generalanwalts Jean Mischo v. in der Rs. C-9/02 Hughes de Lasteyrie du Saillant gegen Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie

Leitsatz (nicht amtlich):

Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, die zu Lasten aller Steuerpflichtigen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, die sofortige Besteuerung noch nicht realisierter Gewinne vorsieht.

1.—7. (. . .) betreffen den rechtlichen Rahmen.

Der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens

8. Hughes de Lasteyrie du Saillant (im Folgenden: Kläger) verließ Frankreich am , um seinen Wohnsitz in Belgien zu nehmen. Zu diesem oder irgendeinem Zeitpunkt im Laufe der letzten fünf Jahre vor seinem Wegzug aus Frankreich hielt er mit den Mitgliedern seiner Familie unmittelbar oder mittelbar Wertpapiere, die zum Bezug von mehr als 25 % der Gewinne einer Gesellschaft berechtigten, die gesellschaftssteuerpflichtig war und ihren Sitz in Frankreich hatte. Gegen den Kläger wurde gem. Art. 167a CGI und dessen Durchführungsbestimmungen eine Steuer auf die stillen Reserven festgesetzt, da der gemeine Wert dieser Wertpapiere damals...

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