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NWB Nr. 22 vom Seite 1846

Erweiterung des Reverse-Charge-Systems auf Mobilfunkgeräte

Ferdinand Huschens, Mahlow/Berlin

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1875Das Reverse-Charge-System (Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger) nach § 13b UStG wird um eine neue Fallgruppe erweitert. Ab fallen darunter auch Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen

[i]MobilfunkgeräteMobilfunkgeräte im Sinne der Neuregelung sind Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten. Von daher dürften von dem Begriff der Mobilfunkgeräte nicht nur Geräte erfasst sein, die mittels einer SIM-Karte eine Kommunikation zu bzw. über zugelassene Mobilfunknetze ermöglichen, sondern alle Geräte, mit denen Telekommunikationsleistungen über drahtlose Netzwerke in Anspruch genommen werden können.

[i]Integrierte SchaltkreiseUnter die Reverse-Charge-Regelung fallen auch Lieferungen von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand. Dazu zählen ausw...

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