BVerwG Beschluss v. - 1 WB 9.11

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Antrag zur Verpflichtung des Bundesverteidigungsministers zur Erstellung einer planmäßigen Beurteilung ist bei bereits rechtskräftig ergangenem Senatsbeschluss unzulässig; Rechtliche Äußerungen des Verteidigungsministers oder einer Bundeswehrdienststelle erfolgen nicht auf der Grundlage eines militärischen Überordnungsverhältnisses und Unterordnungsverhältnisses

Gründe

I

Der Antragsteller wendet sich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid des Bundesministers der Verteidigung, mit dem seine Beschwerde gegen die aus seiner Sicht vom Personalamt der Bundeswehr verzögerte Beantwortung seiner Anfrage vom zurückgewiesen worden ist. Mit dieser Anfrage hatte der Antragsteller das Personalamt um Auskunft gebeten, welche seiner Beurteilungen Grundlage für die Verwendungs- und die Beförderungsauswahl zum Stabshauptmann seien und wie der Beurteilungszeitraum vom bis zum für die Verwendungs- und die Beförderungsauswahl zum Stabshauptmann berücksichtigt werde.

Der 1960 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des enden. Er wurde am zum Hauptmann ernannt und mit Wirkung vom in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Seit dem wird er als Personaloffizier Streitkräfte bei der ... in K. verwendet.

Der Antragsteller wurde am zum Vorlagetermin planmäßig beurteilt. Aus Anlass seines Antrags auf Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes wurde für ihn auf Anforderung der personalbearbeitenden Stelle am eine Sonderbeurteilung erstellt.

Am wurde der Antragsteller zum Vorlagetermin planmäßig beurteilt. Gegen diese Beurteilung beantragte er nach erfolglosem Beschwerdeverfahren am die Entscheidung des Truppendienstgerichts (Az: N 1 BLa 3/09). Während des gerichtlichen Verfahrens hob der Leiter der ... die angefochtene Beurteilung mit Verfügung vom gemäß Nr. 901 ZDv 20/6 mit der Begründung auf, sie umfasse nicht den vollständigen Beurteilungszeitraum; sie dürfe sich nicht nur auf den Zeitraum ab der Sonderbeurteilung, sondern müsse sich auf den Zeitraum seit der letzten planmäßigen Beurteilung () erstrecken. Das gerichtliche Antragsverfahren wurde daraufhin durch Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom eingestellt.

Mit Schreiben an das Personalamt der Bundeswehr vom bat der Antragsteller um Auskunft, welche seiner Beurteilungen Grundlage für die Verwendungs- und die Beförderungsauswahl zum Stabshauptmann seien und wie der Beurteilungszeitraum vom bis zum für die Verwendungs- und die Beförderungsauswahl zum Stabshauptmann berücksichtigt werde. Auf diese Anfrage erhielt er unter dem eine Eingangsbestätigung des Personalamts.

Den Antrag des Antragstellers, die Sonderbeurteilung vom als Ersatz für eine planmäßige Beurteilung anzuerkennen, lehnte das Personalamt mit Bescheid vom ab. Dagegen hat der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Akten keine Beschwerde eingelegt.

Mit Schreiben vom hatte der Antragsteller beim Stellvertretenden Leiter und Chef des Stabes der ... Beschwerde eingelegt und beanstandet, er werde wegen der Wahrnehmung seines Beschwerderechts gegen ein "gewillkürtes Verwaltungshandeln" benachteiligt. Zur Begründung führte er aus, er habe seine letzte bestandskräftige planmäßige Beurteilung am erhalten. Für den Zeitraum ab sei die planmäßige Beurteilung vom erstellt worden. Gegen diese - nach dem neuen Beurteilungssystem abgefasste - Beurteilung habe er im Beschwerdeverfahren erhebliche rechtliche Bedenken geäußert. Das Beschwerdeverfahren und das anschließende truppendienstgerichtliche Verfahren seien durch wiederholte Verzögerungen gekennzeichnet gewesen. Auf sein Auskunftsbegehren, welche Beurteilungen für die Perspektivkonferenz sowie für das Verwendungs- und Beförderungsauswahlverfahren 2008 herangezogen und wie der Zeitraum vom bis zum berücksichtigt werde, habe er lediglich eine Eingangsbestätigung des Personalamtes erhalten. Angesichts der Länge des Beurteilungszeitraums, der der Sonderbeurteilung vom zugrunde liege, sei ihm die im Bescheid des Personalamts vom getroffene Aussage unverständlich, dass über seine individuelle Förderperspektive nicht zweifelsfrei entschieden werden könne.

Diese Beschwerde wertete der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - als Rechtsbehelf gegen die Mitteilung des Personalamts vom , dass dem Antragsteller in der Perspektivkonferenz der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes im Jahr 2008 die individuelle Förderperspektive "Z" (Zurückstellung) zuerkannt worden sei; er wies die Beschwerde mit Bescheid vom zurück.

Mit Schreiben vom beantragte der Antragsteller eine Änderung dieses Beschwerdebescheides. Auf die Aufforderung des Bundesministeriums der Verteidigung - FüS/RB - konkretisierte und erläuterte der Antragsteller mit Schreiben vom die Vorgesetzten bzw. Dienststellen und die Maßnahmen bzw. Unterlassungen, durch die er sich in seinen Rechten beeinträchtigt sehe. Er führte aus, dass sich seine Beschwerde gegen fünf verschiedene Vorgesetzte bzw. Dienststellen der Bundeswehr richte. Dabei machte er auch geltend, dass das Personalamt der Bundeswehr seine Anfrage vom 23. Okto-ber 2008 verzögert bearbeitet habe. Das an ihn gerichtete Antwortschreiben sei ihm erst - nach einer Vorabübermittlung am per Lotus Notes - am ausgehändigt worden. Zuvor habe er sich diesbezüglich am beschwert und am erneut beim Personalamt angefragt.

Mit dem angefochtenen Beschwerdebescheid vom erklärte der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde des Antragstellers vom gegen die verzögerte Beantwortung seiner Anfrage vom für gegenstandslos. In dem Bescheid wies er darauf hin, dass der Antragsteller die Antwort des Personalamts bereits am erhalten habe; die Art und Weise der Behandlung von Anträgen könne nicht isoliert überprüft werden.

Gegen diese dem Antragsteller am eröffnete Entscheidung richtet sich sein Antrag vom auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Den Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:

Seine Beschwerde vom habe sich dagegen gerichtet, dass er wegen der Wahrnehmung seines Beschwerderechts gegen ein gewillkürtes Verwaltungshandeln benachteiligt und in seinem beruflichen Fortkommen behindert werden könne; im Wesentlichen beanstande er eine Ungleichbehandlung hinsichtlich seines Beurteilungszeitraumes ab dem und die schleppende Erstellung der Beurteilungen. Nach dem habe er bislang keine weitere bestandskräftige planmäßige Beurteilung erhalten, die für einen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich herangezogen werden könnte. Seine Befürchtung sei, dass für ihn nicht nur ein unrechtmäßiger Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt, sondern auch die zeitgerechte Erstellung einer planmäßigen Beurteilung bewusst verzögert werde. Der von ihm bemängelte Beurteilungszeitraum beruhe auf der rechtswidrigen Bestimmung in der ZDv 20/6, wonach unter anderem für Hauptleute des Militärfachlichen Dienstes ab dem Kalenderjahr, in dem das 45. Lebensjahr vollendet werde, nur noch alle vier Jahre eine planmäßige Beurteilung vorgesehen sei. Aus seiner Sicht sei eine Beurteilung zum Vorlagetermin zu erstellen gewesen.

Der Antragsteller beantragt,

1.

dass er nach Eignung, Befähigung und Leistung konkurrentenfeldgerecht, historisch vergleichbar und rechtmäßig auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG dienstlich beurteilt werde und sein Beurteilungsbild für alle ihn betreffenden Auswahlverfahren, auch rückwirkend seit dem , herangezogen werde,

ferner,

ihn zum sowie in der Folge zum und zum planmäßig zu beurteilen.

2.

festzustellen, ob eine Ungleichbehandlung und dadurch eine Benachteiligung aufgrund der Wahrnehmung seiner Beschwerderechte entstanden sei, insbesondere um eine mögliche Wiederholungsgefahr bei der Erstellung seiner planmäßigen Beurteilungen zu vermeiden.

Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hält den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für unzulässig und tritt dem Vorwurf des Antragstellers, dass Beschwerden unterdrückt worden seien, entgegen.

Am ist für den Antragsteller die Neufassung der planmäßigen Beurteilung zum Vorlagetermin erstellt worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat der Stellvertretende Leiter und Chef des Stabes der ... mit Beschwerdebescheid vom zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde des Antragstellers hat der Leiter der ... mit Beschwerdebescheid vom zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragt, die zur Zeit noch aussteht (Verfahren N 2 BLa 2/10).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 116/11 -, die Beschwerdeakten der ... - Az: 25-05-20/09 - und des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis - Fü S/RB 25-05-11/25.09 und 3.10 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A - D und die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 12.10 und BVerwG 1 WB 2.11 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom angeregt, seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung "zurückzustellen, bis alle Teile meiner Beschwerde vom wieder zusammengefügt sind". Diese Anregung wertet der Senat als Antrag, vorerst von einer gerichtlichen Entscheidung abzusehen und das Ruhen oder die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens anzuordnen.

Dem Antrag kann nicht entsprochen werden.

Die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens liegen nicht vor. Nach § 251 ZPO, der gemäß § 23a Abs. 2 WBO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend gilt (ebenso schon: BVerwG 1 WB 48.89 -), kommt die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nur in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Vergleichsverhandlungen oder sonstige wichtige Gründe in diesem Sinne hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Sie sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Unabhängig davon ist die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht zweckmäßig. Denn die verschiedenen "Teile" der Wehrbeschwerde des Antragstellers vom sind einer "Zusammenfügung" nicht zugänglich, weil sie sich gegen fünf verschiedene Vorgesetzte bzw. Dienststellen der Bundeswehr richten und deshalb in verschiedenen, voneinander getrennten Beschwerdeverfahren behandelt werden müssen.

Auch die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens nach § 23a Abs. 2 WBO in Verbindung mit § 94 VwGO sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht dargelegt und für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die abschließende Entscheidung in einem der anderen - auf der Beschwerde vom beruhenden - Rechtsbehelfsverfahren des Antragstellers für den vorliegenden Rechtsstreit eine vorgreifliche Bedeutung hätte.

1. Die Sachanträge des Antragstellers sind unzulässig.

a) Der Antrag des Antragstellers, dass er "nach Eignung, Befähigung und Leistung konkurrentenfeldgerecht, historisch vergleichbar und rechtmäßig auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG dienstlich beurteilt werde und sein Beurteilungsbild für alle ihn betreffenden Auswahlverfahren, auch rückwirkend seit dem , herangezogen" werde, ist unzulässig, weil er mit dem Sachantrag des Antragstellers im Verfahren BVerwG 1 WB 12.10 identisch ist. Dieses Verfahren ist durch Beschluss des Senats vom rechtskräftig abgeschlossen worden. Die gegen diese Senatsentscheidung erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers hat der Senat durch BVerwG 1 WB 2.11 (1 WB 12.10) - zurückgewiesen. Die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom (vgl. dort auch die Ausführungen in Rn. 26 - 32) steht einer erneuten Überprüfung des vorgenannten Sachantrags durch den Senat entgegen (§ 23a WBO in Verbindung mit § 121 VwGO; Grundsatz der "res iudicata"; vgl. ferner BVerwG 1 WB 25.07 - m.w.N.).

b) Der Antrag des Antragstellers, den Bundesminister der Verteidigung zur Erstellung einer planmäßigen Beurteilung zum zu verpflichten, ist ebenfalls unzulässig. Auch dieser Antrag war Gegenstand des rechtskräftigen Senatsbeschlusses vom - BVerwG 1 WB 12.10 - (vgl. dort die Ausführungen in Rn. 33, 34) und kann nicht erneut zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden.

c) Der Antrag des Antragstellers, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, zum und zum planmäßig zu beurteilen, ist gleichfalls unzulässig.

Für den ersten Teil des Verpflichtungsantrags fehlt dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil er zum Stichtag bereits am (in Gestalt einer Neufassung der Beurteilung nach vorheriger Aufhebung) planmäßig beurteilt worden ist und damit die angestrebte Maßnahme erhalten hat. Sein Verpflichtungsbegehren ist insoweit erfüllt. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der neugefassten Beurteilung in einem gesonderten Verfahren vor dem Truppendienstgericht überprüfen lässt (Verfahren N 2 BLa 2/10).

Hinsichtlich der angestrebten planmäßigen Beurteilung zum ist für den Senat nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht dargelegt worden, dass er das erforderliche Vorverfahren durchgeführt hat. Erst nach Einleitung und Abschluss eines Beschwerdeverfahrens gegen diese Beurteilung (oder gegen deren Unterbleiben) wäre ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig - und ein Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn die letzten Beschwerdebescheide entweder vom Bundesminister der Verteidigung (§ 21 Abs. 1 WBO) oder von dem Inspekteur einer Teilstreitkraft oder von einem Vorgesetzten in vergleichbarer Dienststellung (§ 22 WBO) erlassen worden wären.

d) Der Antrag festzustellen, "ob eine Ungleichbehandlung und dadurch eine Benachteiligung aufgrund der Wahrnehmung der Beschwerderechte entstanden sei", erweist sich ebenfalls als unzulässig. Soweit der Antragsteller mit diesem Antrag sinngemäß einen materiellen Nachteil oder Schaden infolge der Wahrnehmung seines Beschwerderechts behauptet, hat er diese Folgen nicht hinreichend konkretisiert und nicht dargelegt, in welcher Weise sie als truppendienstliche Maßnahmen oder Unterlassungen seine durch § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO geschützten Rechte verletzen könnten. Sollte der Feststellungsantrag nur auf die formelle Rüge fehlerhafter Verfahrenshandhabung beschränkt sein, übersieht der Antragsteller, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig ist, mit dem ausschließlich gegen die Art und Weise der Verfahrensbehandlung vorgegangen werden soll; denn die Art und Weise der Verfahrenshandhabung und insbesondere die verzögerte Sachbehandlung stellen keine selbständig anfechtbaren Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar (vgl. z.B. BVerwG 1 WB 43.06 - m.w.N.).

e) Sämtliche Sachanträge des Antragstellers sind auch deshalb unzulässig, weil sie nicht mit dem maßgeblichen Gegenstand des hier zugrunde liegenden Beschwerdeverfahrens identisch sind. Vielmehr hat der Antragsteller mit seinen Sachanträgen eine "Klageänderung" bzw. eine "Klageerweiterung" vorgenommen, die im Wehrbeschwerdeverfahren nicht zulässig ist (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 17.10 - m.w.N. und vom - BVerwG 1 WB 57.09 -). Maßgeblicher Gegenstand für die gerichtliche Überprüfung im vorliegenden Verfahren ist allein die Beantwortung der Anfrage vom durch das Personalamt, die der Antragsteller mit seiner Beschwerde als verzögert gerügt hat; nur auf diesen Gegenstand beschränkt sich der angefochtene Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung.

2. Im Hinblick auf den Inhalt der Auskunft des Personalamtes und auf die vom Antragsteller behauptete Rechtswidrigkeit der Regelungen der ZDv 20/6 über die Beurteilungsintervalle weist der Senat den Antragsteller informatorisch auf Folgendes hin:

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WBO (gegebenenfalls in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder die Unterlassung einer solchen Maßnahme rechtswidrig sei. Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift setzt dabei eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt. Äußerungen des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer Dienststelle der Bundeswehr zu bestimmten Rechtsfragen erfolgen dagegen nicht in diesem Sinne auf der Grundlage eines militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses. Derartige Rechtsauskünfte oder rechtliche Informationen beinhalten keine truppendienstliche Maßnahme, die den jeweiligen Soldaten konkret betrifft (Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 15.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 63 Rn. 19 f. = NZWehrr 2008, 70 und vom - BVerwG 1 WB 18.09 -). Das Antwortschreiben des Personalamts vom stellt vor diesem Hintergrund eine Rechtsauskunft an den Antragsteller, hingegen keine truppendienstliche Maßnahme dar. Diese Rechtsauskunft ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich.

b) Es entspricht überdies ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Regelungen über die Beurteilungsstichtage, über das Unterbleiben planmäßiger Beurteilungen und über die Beurteilungsintervalle in der ZDv 20/6 nicht als anfechtbare truppendienstliche Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO zu qualifizieren sind. Adressaten dieser Regelungen sind nicht unmittelbar die (beurteilten oder zu beurteilenden) Soldaten, sondern der zur Beurteilung des Soldaten verpflichtete zuständige Disziplinarvorgesetzte, der nächsthöhere Vorgesetzte und gegebenenfalls weitere höhere Vorgesetzte sowie die personalbearbeitenden Stellen der Bundeswehr. Erst wenn in Umsetzung der vorbezeichneten Bestimmungen von diesen zuständigen Vorgesetzten eine planmäßige Beurteilung erstellt oder gegebenenfalls zu dem vom Antragsteller gewünschten Stichtag unterlassen wird, kann der betroffene Soldat gegen diese Maßnahme bzw. Unterlassung mit den Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung vorgehen (Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 51.03 - und vom - BVerwG 1 WB 18.09 -). Deshalb kommt die vom Antragsteller im Schriftsatz vom angestrebte unmittelbare wehrdienstgerichtliche Überprüfung der von ihm für rechtswidrig gehaltenen Vorschrift in der ZDv 20/6 - gleichsam im Sinne einer "abstrakten Normenkontrolle" - nicht in Betracht.

3. Dem Antragsteller sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht als gegeben erachtet.

Fundstelle(n):
ZAAAD-83613