BGH Beschluss v. - 1 StR 676/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gründe

Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts München II vom im Schuldspruch abgeändert und die weitergehende Revision als unbegründet verworfen.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge des Verurteilten gemäß § 356a StPO ist zurückzuweisen. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ( und ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAD-83555