BAG Urteil v. - 6 AZR 765/09

Rückwirkender Wegfall einer Zuwendung - Vertrauensschutz

Gesetze: § 19 TV-Ärzte-KF, § 1 TVÜ-Ärzte-KF, § 2 TVÜ-Ärzte-KF, § 1 BAT-KF, § 19 BAT-KF, § 319 BGB

Instanzenzug: ArbG Duisburg Az: 4 Ca 2767/08 Teilurteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 4 Sa 771/09 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über eine Zuwendung für das Jahr 2007.

Der Kläger ist seit Mai 1994 in einem Krankenhaus der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung zum wurde er zum Oberarzt in der Abteilung für Anästhesiologie im Herzzentrum des Krankenhauses ernannt. In Nr. 4 des Dienstvertrags vom ist ua. vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages und der anderen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen geschlossenen Tarifverträge in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland (BAT-KF) jeweils geltenden Fassung richtet. In der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte vom für die unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallenden Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke (Ordnung über eine Zuwendung) heißt es:

3Die Mitarbeitervertretung der Beklagten und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di wiesen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten Anfang Juli 2007 darauf hin, dass sich der BAT-KF ändern würde.

Mit Beschluss der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom wurde der BAT-KF neu gefasst und in der Fassung der redaktionellen Überarbeitung vom (BAT-KF nF) am im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland bekannt gemacht. Im BAT-KF nF heißt es ua.:

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte-KF (Anlage 7 zum BAT-KF nF - TVÜ-Ärzte-KF) regelt ua.:

§ 19 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte - Kirchliche Fassung (Anlage 6 zum BAT-KF nF - TV-Ärzte-KF) lautet:

In einem Schreiben vom teilte die Geschäftsführung der Beklagten den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ua. folgendes mit:

Der Kläger erhielt mit der Vergütung für November 2007 eine Zuwendung iHv. 4.900,11 Euro brutto. Die Entgeltabrechnung für diesen Monat enthält folgenden Vorbehalt:

9Im Februar 2008 nahm die Beklagte eine Rückrechnung der Vergütung des Klägers für die Monate Juli 2007 bis Januar 2008 vor und behielt den als Zuwendung für das Jahr 2007 geleisteten Betrag im Wege der Verrechnung wieder ein. Mit Schreiben vom 10. und vom verlangte der Kläger von der Beklagten ohne Erfolg, diese Verrechnung rückgängig zu machen und ihm für das Jahr 2007 eine Zuwendung iHv. 4.900,11 Euro brutto zu gewähren.

10Der Kläger hat gemeint, die Arbeitsrechtliche Schiedskommission habe seinen Anspruch auf die Zuwendung für das Jahr 2007 nicht rückwirkend aufheben können. Zwar dürften Tarifvertragsparteien in Sanierungsfällen Tarifnormen auch rückwirkend zu Lasten der Arbeitnehmer ändern. Jedoch könnten Arbeitsvertragsregelungen wie der BAT-KF nF weder Tarifverträgen gleichgestellt werden noch habe ein Sanierungsfall vorgelegen. Bei Arbeitsvertragsregelungen handele es sich um eine Setzung des Arbeitgebers in einem bestimmten Verfahrensgang. Fragen der Rückwirkung seien im Rahmen der Verhandlungen der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission nicht thematisiert worden. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes des Inkrafttretens des BAT-KF nF sei kein Ermessen ausgeübt worden. Vielmehr habe die Arbeitsrechtliche Schiedskommission die Rückwirkung und ihre Folgen übersehen. Ohne Bedeutung sei, dass die Arbeitsrechtliche Schiedskommission mit der Neufassung des BAT-KF ein Gesamtpaket mit einer Vielzahl von Komponenten beschlossen habe. Es handele sich um nicht vergleichbare Einzelfaktoren. Diese dürften nicht im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs herangezogen werden. Im Übrigen stehe der Erhöhung der Grundvergütung eine nicht unerhebliche Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sowie eine Verschlechterung bei der Vergütung der Rufbereitschaft gegenüber. Zwar hänge der Anspruch auf die Zuwendung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember des Jahres ab. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Höhe der Jahressonderzahlung an den Umfang der für den Arbeitgeber entfalteten Tätigkeit anknüpfe. Es sei zwar richtig, dass ein Vorbehalt bezüglich der Gewährung der Zuwendung erfolgt sei. Durch diesen Vorbehalt habe jedoch allenfalls die Gutgläubigkeit beseitigt, jedoch nicht grundsätzlich die Rückwirkung gerechtfertigt werden können.

Der Kläger hat beantragt,

12Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, die Regelung in § 19 TV-Ärzte-KF, wonach eine Jahressonderzahlung bis zum nicht gewährt werde, schließe einen Anspruch des Klägers auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 aus. Auch im Bereich kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen seien rückwirkende Leistungskürzungen grundsätzlich zulässig, unabhängig davon, ob diese Regelungen nur einer Rechtskontrolle oder auch einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen seien. Die Regelungen des TV-Ärzte-KF wären nur dann offenbar unbillig im Sinne von § 319 BGB, wenn sie in grober Weise gegen Treu und Glauben verstießen und sich dies bei unbefangener sachkundiger Prüfung sofort aufdrängen würde. Dies sei nicht der Fall. Beim TV-Ärzte-KF handele es sich um eine Gesamtregelung. Der Entfall der Zuwendung werde durch eine höhere Grundvergütung kompensiert. Statt eines monatlichen Bruttobetrags von 5.142,98 Euro erhalte der Kläger nunmehr einen Bruttobetrag iHv. 6.125,00 Euro. Es komme bei der Billigkeitskontrolle auf das Gesamtgefüge der Neuregelung an und nicht darauf, ob der Entfall der Zuwendung grob unbillig sei. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Ihre Geschäftsleitung habe den Kläger informiert, dass die Zuwendung unter Vorbehalt geleistet werde. Dies sei auf der Gehaltsabrechnung für November 2007 nochmals zum Ausdruck gebracht worden. Schließlich sei der Anspruch auf die Zuwendung daran gebunden gewesen, dass der Mitarbeitende am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht. Vor dem habe der Kläger deshalb nicht auf die Zahlung einer Zuwendung vertrauen dürfen. Aus diesem Grund fehle es auch an einer Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf eine anteilige Zuwendung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage im Wege eines Teilurteils abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zuwendung für das Jahr 2007 weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Gründe

14I. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen.

151. Für die vom Kläger für das Jahr 2007 beanspruchte Zuwendung iHv. 4.900,11 Euro brutto fehlt eine Anspruchsgrundlage. Die Regelung in § 19 Abs. 1 BAT-KF nF, wonach Mitarbeitende, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung haben, gilt für den Kläger nicht. Das Arbeitsverhältnis richtet sich seit dem gemäß § 1 Abs. 3 BAT-KF nF ausschließlich nach den Bestimmungen des TV-Ärzte-KF und des TVÜ-Ärzte-KF. § 19 TV-Ärzte-KF, der gemäß § 1 Abs. 1 iVm. § 2 TVÜ-Ärzte-KF seit der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TV-Ärzte-KF und somit seit dem Anwendung findet, bestimmt ausdrücklich, dass eine Jahressonderzahlung bis zum nicht gewährt wird.

162. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der BAT-KF nF und damit auch die Regelungen in den Anlagen 6 (TV-Ärzte-KF) und 7 (TVÜ-Ärzte-KF) seien nicht wirksam rückwirkend zum in Kraft gesetzt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers finden die Grundsätze, die bei einem rückwirkenden Inkrafttreten von Tarifverträgen gelten, entsprechende Anwendung, wenn im Verfahren des Dritten Weges eine Arbeitsrechtliche Kommission kirchliche Arbeitsvertragsregelungen rückwirkend ändert, ergänzt oder durch eine Neuregelung ersetzt.

17a) Allerdings trifft es zu, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes handelt, weil sie nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes zustande gekommen sind ( - 6 AZR 847/07 - EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 15; - 6 AZR 561/08 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 53 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 12; - 6 AZR 160/05 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 7; - 4 AZR 11/02 - BAGE 105, 148, 157). Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen und ihre Änderungen und Ergänzungen gelten deshalb nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als vom Arbeitgeber gestellt und unterliegen einer Inhaltskontrolle gemäß den §§ 305 ff. BGB. Bei dieser Kontrolle ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) jedoch angemessen zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Dritten Weges mit paritätischer Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann. Die Berücksichtigung dieser Besonderheit bewirkt, dass so zustande gekommene kirchliche Arbeitsvertragsregelungen unabhängig davon, ob sie tarifvertragliche Regelungen des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalten übernehmen, grundsätzlich wie Tarifverträge nur daraufhin zu untersuchen sind, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (Senat - 6 AZR 847/07 - aaO). Dafür, dass der BAT-KF nF und damit auch seine Anlagen 6 (TV-Ärzte-KF) und 7 (TVÜ-Ärzte-KF) auf dem Dritten Weg nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind, fehlen Anhaltspunkte. Das Landesarbeitsgericht hat solche Anhaltspunkte nicht festgestellt. Der Kläger hat Verfahrensfehler auch nicht behauptet. Er wendet sich nur gegen den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelungen und dies auch nur insoweit, als diese im Vergleich zu den alten Regelungen für die Ärztinnen und Ärzte und damit für ihn nicht günstigere, sondern ungünstigere Arbeitsbedingungen beinhalten.

18b) Der Grundsatz, dass kirchliche Arbeitsvertragsregelungen, die eine paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission ordnungsgemäß beschlossen hat, wie Tarifverträge nur daraufhin zu untersuchen sind, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen, bewirkt, dass auch bei der Kontrolle, ob kirchliche Arbeitsvertragsregelungen gegen das sich aus Art. 20 GG ergebende Rückwirkungsverbot ( - Rn. 19, ZTR 2011, 172) verstoßen, dieselben Maßstäbe anzulegen sind wie bei Tarifverträgen. Aber auch dann, wenn entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers den Beschlüssen einer Arbeitsrechtlichen Kommission keine Richtigkeitsgewähr zuzubilligen wäre, wäre ein Vertrauen des Klägers auf die Fortgeltung der Ordnung über eine Zuwendung nicht schutzwürdig.

19c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tragen tarifvertragliche Regelungen auch während der Laufzeit des Tarifvertrages den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich (vgl. - 10 AZR 410/09 - Rn. 17, ZTR 2011, 172; - 9 AZR 515/09 - Rn. 45; - 10 AZR 878/06 - NZA 2008, 131; - 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176, 182 f.; - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16; - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309). Dies gilt selbst für bereits entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche (sog. „wohlerworbene Rechte“). Dabei ist die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Insoweit gelten die gleichen Regeln wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen. Ob und ab wann die Tarifunterworfenen mit einer tariflichen Neuregelung rechnen müssen, ist eine Frage des Einzelfalls.

20aa) Für die Frage, ob ein Tarifvertrag rückwirkend und abändernd in einen tariflichen Anspruch auf eine Sonderzahlung eingreift, ist auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abzustellen ( - BAGE 108, 176, 183). Bereits von diesem Zeitpunkt an hat der Arbeitnehmer nicht nur lediglich eine Anwartschaft, sondern einen Rechtsanspruch erworben, auf dessen Erhalt er im Grundsatz vertrauen und über den er gegebenenfalls auch verfügen kann. Hiervon zu unterscheiden ist die festgelegte Leistungszeit (§ 271 BGB), die mit dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung nicht identisch sein muss.

21bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm unabhängig davon, ob der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien gilt oder ob dessen Anwendung in seiner jeweiligen Fassung vertraglich vereinbart ist, dann nicht mehr schutzwürdig, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen ( - BAGE 108, 176, 183). Maßgebend sind insoweit die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dabei hat der Wegfall des Vertrauensschutzes nicht zur Voraussetzung, dass der einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den zugrunde liegenden Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise ( - BAGE 108, 176, 184; - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16; - 4 AZR 216/99 - BAGE 94, 349; - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309).

22d) Entgegen der Auffassung des Klägers wirkt die Neuregelung nach diesen Grundsätzen in Bezug auf den Wegfall der Zuwendung nicht unzulässig zurück.

23aa) Allerdings wurde der Anspruch des Klägers auf eine Zuwendung für das Jahr 2007 rückwirkend aufgehoben. Der von der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission am beschlossene BAT-KF ist in der Fassung der redaktionellen Überarbeitung vom am im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche Rheinland bekannt gemacht worden und mit Wirkung zum in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung am war der Anspruch des Klägers auf eine Zuwendung für das Jahr 2007 nach § 2 der Ordnung über eine Zuwendung, die nach Art. 6 Abs. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Neufassung des BAT-KF vom mit dem Inkrafttreten des BAT-KF nF außer Kraft getreten ist, nicht nur entstanden und fällig. Die Beklagte hatte ihn mit der Zahlung von 4.900,11 Euro brutto zusammen mit der Vergütung für November 2007 auch bereits erfüllt.

24bb) Dem Kläger steht gegenüber dieser Rückwirkung jedoch kein Vertrauensschutz zu. Der Anspruch des Klägers auf eine Zuwendung für das Jahr 2007 war nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Ordnung über eine Zuwendung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses am geknüpft. Er ist daher erst an diesem Tag entstanden. Nach der Behauptung der Beklagten hatten die bei ihr gebildete Mitarbeitervertretung und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beklagten bereits Anfang Juli 2007 mitgeteilt, dass sich der BAT-KF ändern würde. Dieser Behauptung ist der Kläger nicht entgegengetreten. Damit hatte das Krankenhauspersonal von den Verhandlungen über eine Änderung und Neufassung des BAT-KF Kenntnis. Der Kläger und die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durften schon angesichts dieser Verhandlungen über neue Arbeitsbedingungen nicht mehr auf den unveränderten Fortbestand der bisherigen Regelungen vertrauen, sondern mussten auch mit einem rückwirkenden Inkrafttreten der neuen Regelungen rechnen.

25Der Umstand, dass der Anspruch des Klägers auf die Zuwendung für das Jahr 2007 vor der Bekanntmachung der Neufassung des BAT-KF nicht nur entstanden war, sondern die Beklagte dem Kläger die Zuwendung auch bereits gezahlt hatte, der Anspruch also insoweit abgewickelt war, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers. Die Beklagte hat die Zuwendung für das Jahr 2007 im Hinblick auf die vorgesehenen Neuregelungen ausdrücklich unter dem Vorbehalt geleistet, dass eine „rechtssichere Zahlung“ derzeit nicht möglich sei (vgl. zur Zahlung einer Zuwendung unter Widerrufsvorbehalt  - BAGE 105, 148, 159). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Schreiben der Beklagten vom , sondern auch aus dem Vermerk auf der Entgeltabrechnung für November 2007, wonach die Zahlung unter dem Vorbehalt der abschließenden und endgültigen Berechnung erfolgte. Entgegen der Auffassung des Klägers waren das Schreiben vom und der Vorbehalt in der Entgeltabrechnung für November 2007 geeignet, ein Vertrauen des Klägers auf die Endgültigkeit der Zahlung der Zuwendung zu zerstören. Mit dem Hinweis, eine „rechtssichere Zahlung“ sei derzeit nicht möglich, und dem Vorbehalt der abschließenden und endgültigen Berechnung hat die Beklagte dem Kläger hinreichend deutlich gemacht, dass er die Zuwendung zurückzuzahlen hat, wenn die rechtliche Grundlage für diese Leistung wegfallen sollte.

26e) Das Ergebnis wäre kein anderes, wenn kirchliche Arbeitsvertragsregelungen, die eine paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission ordnungsgemäß beschlossen hat, hinsichtlich einer Rückwirkung nicht der Kontrolle nach den für Tarifverträge geltenden Maßstäben unterworfen würden, sondern einer Billigkeitskontrolle gemäß § 319 BGB ( - BAGE 105, 148, 158 f.). Das rückwirkende Inkrafttreten einer kirchlichen Arbeitsvertragsregelung ist nicht offenbar unbillig im Sinne dieser Vorschrift, wenn eine Einschränkung des Vertrauensschutzes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die diese Regelung aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme gilt, aufgrund deren Kenntnis von der bevorstehenden Änderung ihrer Arbeitsbedingungen gerechtfertigt ist.

273. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine anteilige Zuwendung für die Monate Januar bis Juni 2007.

28a) Die Ordnung über eine Zuwendung enthält keine Quotenregelung. Sie sieht einen Anspruch auf anteilige Zuwendung nicht vor.

29b) Bei dem Anspruch auf eine Zuwendung nach § 2 Abs. 1 der Ordnung über eine Zuwendung handelt es sich auch nicht um einen synallagmatischen Entgeltanspruch, der vom Kläger „pro rata temporis“ trotz einer fehlenden Quotenregelung hätte erworben werden können. Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist, dass der Angestellte am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht. Dies hindert die Annahme des Entstehens von ratierlichen Ansprüchen. Aus dem Stichtag „1. Dezember“ und der negativen Anspruchsvoraussetzung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Ordnung über eine Zuwendung, wonach die Zuwendung nur zusteht, wenn der Angestellte nicht in der Zeit bis 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet, wird deutlich, dass ein gewisses Maß an Betriebstreue erfüllt sein muss, um den Anspruch entstehen zu lassen, und damit ein weitergehender Zweck verfolgt wird als die bloße Honorierung geleisteter Arbeit (vgl.  - BAGE 126, 301, 306 f.).

II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Fundstelle(n):
OAAAD-83501