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FG des Saarlandes  v. - 2 K 1070/08 EFG 2011 S. 1363 Nr. 15

Gesetze: UStG § 1 Nr. 1UStG § 11 Abs. 1 NTS Art. 65 ZA-NTS Art. 67 TrZG § 4 ZG § 55

Abgabepflichtige Entnahme (Einfuhrumsatzsteuer) bei Verkauf eines als Mitglied des zivilen Gefolges steuerfei erworbenen Fahrzeugs ins Ausland

Auswahlermessen gilt auch für Miglieder ausländischer Streitkräfte

Leitsatz

1. Wer ohne zollrechtliche Genehmigung ein Fahrzeug, das er als NATO-Truppenmitglied umsatzsteuerfrei erworben hat, ins Ausland verkauft, kann Schuldner inländischer Einfuhrumsatzsteuer werden.

2. Anders als das FG Düsseldorf (v. , 4 K 3191/05 Z, EU, juris) meint, kommt es nach Auffassung des Senats für die Entnahme nicht darauf an, wo bzw. wohin die Ware verkauft oder auch verschenkt wird.

3. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TrZG (Truppenzollgesetz) ist Abgabenschuldner – neben den in § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 TrZG genannten Personen – auch das Mitglied der ausländischen Streitkräfte, das das Zollgut veräußert hat. Bei Gesamtschuldnern gelten für das Auswahlermessen der Behörde die allgemeinen Grundsätze des § 5 AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1363 Nr. 15
UStB 2011 S. 276 Nr. 9
MAAAD-83425

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FG des Saarlandes v. 16.03.2011 - 2 K 1070/08

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