Keine Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer bei Durchgangszimmer und fehlender Abgeschlossenheit
keine Aufteilung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bei
privater Mitbenutzung
Leitsatz
1. Ist die private Mitbenutzung eines
häuslichen Arbeitszimmers nicht nur von untergeordneter Bedeutung, so steht die
Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG der Abziehbarkeit auch nur eines Teils der
Aufwendungen entgegen. Eine Aufteilung der Aufwendungen scheitert daran, dass
eine klare und eindeutige Abgrenzbarkeit der Aufwendungen nicht gegeben ist.
2. Ist eine Trennung des
Arbeitszimmers von privaten Räumen nicht vorhanden, kann nicht davon
ausgegangen werden, dass eine private Mitbenutzung von nur untergeordneter
Bedeutung vorliegt.
3. Enthält das Arbeitszimmer den
alleinigen Zugang zu einer neu errichteten Terasse und dem neu angelegten
Garten und ist es nicht im erforderlichen Maße gegenüber den anderen Räumen der
Wohnung abgeschlossen, sprechen die Umstände dafür, dass das Arbeitszimmer
nicht nur für berufliche Zwecke genutzt wird, sondern eine private Mitbenutzung
gegeben ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 333 Nr. 6 DStZ 2011 S. 543 Nr. 15 EFG 2011 S. 1055 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2011 S. 2108 OAAAD-83420
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 02.02.2011 - 7 K 2005/08
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