Einspruchsbefugnis gegen Feststellungsbescheide nach § 18 AStG
Hinzurechnung nach § 10 AStG für die Beteiligten einer AG mit Sitz in der Schweiz
Leitsatz
1. Erlässt das FA für 1994 und 1995 gegenüber den drei unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionären einer AG mit Sitz in der
Schweiz gesondert und einheitliche Feststellungsbescheide nach § 18 AStG über die Hinzurechnung nach § 10 AStG für die Beteiligung
an der AG, ist der dagegen von einer Steuerkanzlei eingelegte Einspruch und der damit verbundene Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung (AdV) gem. § 133 BGB als von den Inhaltsadressaten der Feststellungsbescheide, den betroffenen Feststellungsbeteiligten
eingelegt anzusehen. Entscheidet das FA hingegen über eine Einspruch der AG und erhebt folgerichtig die AG Klage, kann das
Gericht gem. § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 FGO über den noch nicht entschiedenen AdV-Antrag der Feststellungsbeteiligten entscheiden.
2. Verbleiben bei der summarischen Prüfung der Feststellungsbescheide nach § 18 AStG Unklarheiten hinsichtlich der Einordnung
der Tätigkeit der schweizerischen AG als vermögensverwaltend oder gewerblich und damit über die Zulässigkeit einer in 1993
von der AG als Zwischengesellschaft vorgenommenen Teilwertabschreibung auf Beteiligungen, ist die Vollziehung der Feststellungsbescheide
gem. § 69 FGO auszusetzen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1355 Nr. 15 RAAAD-83419
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 27.01.2011 - 2 V 817/10
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