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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5056/09

Gesetze: KStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 2 Abs. 1, UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

Körperschaftsteuerpflicht und umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft einer GmbH in Gründung

Unzureichende Bezeichnung des Leistungsgegenstands mit „Renovierungsarbeiten”

Leitsatz

1. Vor Eintragung in das Handelsregister besteht eine als GmbH gegründete Gesellschaft als sog. Vorgesellschaft. Steuerrechtlich wird die Vorgesellschaft als Kapitalgesellschaft behandelt, sofern sie später als GmbH eingetragen wird. Eine Vorgesellschaft, die später nicht als GmbH eingetragen wird, ist –unabhängig von einer eventuellen zivilrechtlichen Einordnung als Kapitalgesellschaft – nicht körperschaftsteuerpflichtig.

2. Steuerrechtlich kommt es auf die Frage, ob zivilrechtlich eine sog. echte oder unechte Vorgesellschaft vorliegt, nicht an.

3. Eine tätig gewordene Vorgesellschaft ist umsatzsteuerlich als Unternehmerin i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG anzusehen.

4. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung i. S. d. § 14 UStG 1999 erfordert Angaben, anhand derer leicht feststellbar ist, welche Lieferungen und Leistungen der Leistende an den Rechnungsempfänger konkret erbracht wurden. Diese Voraussetzung erfüllen Rechnungen, die als Leistungsgegenstand nur „Renovierungsarbeiten” angeben, nicht.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2011 S. 564
DStRE 2012 S. 368 Nr. 6
Ubg 2012 S. 271 Nr. 4
JAAAD-83413

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.05.2010 - 5 K 5056/09

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